0037

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1402/2001
Entscheiddatum
19. September 2001
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Wahlbeschwerde; Legitimation; Nachzählung
Verwendete Erlasse
Art. 34 Abs. 2 BV; § 123 Abs. 1 WAG; § 124 WAG; § 129 Abs. 1 WAG; § 131 Abs.3 WAG; § 20 WAV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Legitimation von Stimmberechtigten und einer politischen Partei zur Erhebung einer Wahlbeschwerde nach § 123 des Wahlgesetzes ist vorliegend gegeben. Zuständigkeit des Regierungsrates für die Beurteilung des gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhobenen Rechtsmittels (E. 1). Bundesrechtlicher Anspruch auf zuverlässige und unverfälschte Feststellung des Willens der Stimmberechtigten (E. 3.a). Ein Anspruch auf Nachzählung der Wahlzettel besteht, wenn unter den konkreten besonderen Umständen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der ermittelten Ergebnisse vorhanden sind. Aufgrund des sehr knappen Wahlausgangs lässt gerade der Umstand, dass nach einer Kontrollzählung der Wahlzettel das provisorische Wahlresultat der Erstzählung gekehrt wurde, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Kontrollzählung aufkommen, die nur mit einer Nachzählung beseitigt werden können (E. 3.c und 3.d). Bei einem äusserst knappen Wahlergebnis sind im Weiteren an den Nachweis für Unregelmässigkeiten entsprechend geringere Anforderungen zu stellen. Das auffällige Resultat in einem Wahlkreis vermag dafür schon zu genügen (E. 4) Den Wahlbüros kommt beim Entscheid über die Gültigkeit bzw. Zuordnung von Wahlstimmen von Gesetzes wegen ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Unter den besonderen Umständen ist die konkrete Zuordnung von nicht eindeutig einer kandidierenden Person zurechenbaren Wahlstimmen nicht zu beanstanden, da im Zweifel für die Gültigkeit der Stimmen entschieden wurde (E. 6). Ist der Regierungsrat in Folge der Gemeindeautonomie in seiner Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, hat das Wahlbüro die Nachzählung vorzunehmen, wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, die den Wahlausgang entscheidend beeinflussen können (E. 8).

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