0036

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1073/2007
Entscheiddatum
18. Juli 2007
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Stimmrechtsrekurs ; Zuständigkeit; Frist
Verwendete Erlasse
§ 147 Gesetz über die politischen Rechte; § 150 Abs. 1 GPR; § 19c Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
In Planungs- und Bausachen ist die Verletzung politischer Rechte mit Stimmrechtsrekurs zu rügen, wenn nicht Verstösse gegen das Planungs- und Baugesetz bzw. -recht im engen Sinne beanstandet werden (Gabelung des Rechtswegs; E. 1). Auf den Stimmrechtsrekurs ist die spezialgesetzliche Rekursfrist von fünf Tagen auch im zweitinstanzlichen Verfahren (vor Regierungsrat) anwendbar (E. 3). Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwächst einem Betroffenen dann ein Nachteil, wenn er die Unrichtigkeit erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können; Sorgfaltspflicht berufsmässiger Rechtsvertreter im Zeitpunkt ihrer Mandatierung (E. 4).

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