0035

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD-1419-2000.rev
Entscheiddatum
6. Juli 2001
Rechtsgebiet
Gifte und Stoffe
Stichworte
gefährliche Stoffe, Anmeldepflicht; Verbot von Anpreisung und Handel; Vernichtung
Verwendete Erlasse
Art. 1, 2, 4 GiftG; Art. 7, 9 GiftV; §§ 8, 20, 25 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Neue chemische Stoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse ─ wie das Produkt «A2» [1-Benzylpiperazin-hydrochlorid (CAS Nr. 72878-35-4) oder in der Form von 1-Benzyl-piperazin (CAS Nr. 2759-28-6)] ─ gelten als «gefährliche Stoffe» und damit als «Gifte», wenn sie vom Körper aufgenommen oder in Berührung gebracht, bereits in verhältnismässig geringen Mengen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden können und ihre Handhabung besondere Vorsicht verlangt (Art. 1 und 2 GiftG). Vor jeglichem Inverkehrbringen besteht Anmeldepflicht beim BAG (Art. 7 und 9 GiftV). Fehlende toxikologische Daten und mangelnder Eintrag in der Giftliste sind kein Beweis für die Ungefährlichkeit solcher Stoffe. Die öffentlich bekannten gravierenden physischen und psychischen Nebenwirkungen, Spätfolgen und das Gefährdungspotential für Dritte genügen vorläufig, jegliches Anpreisen und Handeln mit dem Produkt «A2» zu verbieten [Erw. 4]. Die explosionsartige Verbreitung und die gravierenden Auswirkungen dieses Handels sowie das jugendliche Zielpublikum rechtfertigen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die strittige Anordnung (§ 25 VRG) [Erw. 5].

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