Art. 2–6 Personenbeförderungsgesetz ; Art. 2–4, 11, 32 Verordnung über die Personenbeförderungskonzession
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Personentransport (Pendelfahrten) zwischen einem Flughafen und touristischen Ferienorten unterliegt der Bewilligungspflicht, wenn an diesen Orten eine Unterbringung erfolgt (E. 4.) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn kein Angebot des öffentlichen Verkehrs direkt oder wesentlich konkurrenziert wird. Eine Konkurrenzierung liegt vor, wenn das Angebot des – fahrplanmässigen – öffentlichen Verkehrs mit jenem, für das die Bewilligung beantragt wird, objektiv vergleichbar ist (E. 5). Eine Bewilligung kann nur für Fahrten ausserhalb des fahrplanmässigen Verkehrs erteilt werden (E. 7).