0032

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 285/2011
Entscheiddatum
16. März 2011
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Stimmrechtsrekurs – Frist; Abstimmungszeitung
Verwendete Erlasse
§ 44 VRG; § 62 Abs. 1 GPR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Behandlung der Rüge, der Beschluss des Kantonsrates (bzw. der Stimmberechtigten) verletze Bundesrecht, fällt weder in die Zuständigkeit des Regierungsrates noch einer andern kantonalen Behörde. Sie ist direkt beim Bundesgericht zu erheben. Die Rüge betreffend Mängel der Abstimmungszeitung ist nach neuem Verfahrensrecht als Einsprache entgegenzunehmen. Die dafür einzuhaltende fünftägige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der amtlichen Publikation bzw. dem Eintreffen der Abstimmungsunterlagen bei den Stimmberechtigten zu laufen, d.h. spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin. Die nach dem Abstimmungstermin erhobene Einsprache ist verspätet.

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