Kommunale Steuerausscheidung. Der Steuerpflichtige hat einen gesetzlichen Anspruch auf die korrekte interkommunale Steuerausscheidung und die Anwendung des massgeblichen Steuerfusses. Diesen Anspruch muss er grundsätzlich eigenständig durchsetzen können, d.h. unabhängig vom Ausscheidungsbegehren der Ausscheidungsgemeinde. Dabei muss es genügen, dass er im Einschätzungsverfahren die Grundlagen für die Steuerausscheidung korrekt deklariert. § 141 aStG beschlägt lediglich die Ebene zwischen Einschätzungs- und Ausscheidungsgemeinde. Dementsprechend liegt eine echte Gesetzeslücke vor.