Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung; Art. 16 Transportgesetz; § 17 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer ein öV-Fahrzeug benützt muss ein gültiges Billett besitzen, dieses bis zum Ende der Fahrt aufbewahren und auf Verlagen (dazu berechtigten) Kontrollpersonen vorweisen. Dieses Vorweisenkönnen dient der Beweissicherung der Fahrberechtigung. Die Beweisführung muss allerdings nicht vor Ende der Fahrt abgeschlossen, sondern bloss eingeleitet sein. Dass das Transportunternehmen durch Kontrollen sicherstellen will, dass die transportierte Person ihr Entgelt bezahlt hat, stellt keinen (schweren) Eingriff in Freiheitsrechte dar (leichte Beschränkung der Bewegungsfreiheit, Art. 10 Abs. 2 BV) und liegt im öffentlichen Interesse (Defizitdeckung durch öffentliche Hand). Solange Grosskontrollen im Rahmen der Reglemente (leichte Grundrechtseingriffe erfordern kein formelles Gesetz) erfolgen sowie rasch und effizient durchgeführt werden, besteht kein Grund, sie infrage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb von öV-Fahrzeugen erfolgen.