0029

Entscheidinstanz
Finanzdirektion
Geschäftsnummer
FD-B 17/2007
Entscheiddatum
21. Mai 2007
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Steuerbezug; Solidarhaftung der Ehegatten; Beschränkung
Verwendete Erlasse
§ 12 Abs. 1 Steuergesetz; Art. 13 Abs. 2 BG über die direkte Bundessteuer (DBG)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Bei einer Scheidung oder Trennung bleibt die Solidarhaftung für die während des Zusammenlebens entstandenen Schulden bestehen. Die Solidarhaftung (bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe) der Ehegatten entfällt, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ein Überschuss der Passiven über die Aktiven bedeutet nicht notwendigerweise Zahlungsunfähigkeit, so wenig wie beim vollständigen Fehlen von Aktiven von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn – wie vorliegend – ein bedeutendes laufendes Einkommen vorhanden ist.

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