Ist aufgrund einer erheblichen Suchtgefährdung (sog. «Social Drinker») ein Sicherungsentzug des Führerausweises für alle Kategorien gerechtfertigt (E. 4), ist der differenzierte Entzug, der in Härtefällen unter gewissen Voraussetzungen je nach Kategorie, Unter- oder Spezial-kategorie einen Entzug für eine unterschiedliche Dauer ermöglicht, grundsätzlich nicht anwendbar. Dies gilt auch bei beruflicher Massnahmeempfindlichkeit eines Linienbuschauffeurs: keine Zulassung einzig zum Linienfahrdienst (E. 3).