0028

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 35/2008
Entscheiddatum
15. Januar 2008
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Sicherungsentzug – Alkohol
Verwendete Erlasse
Art. 16d Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz; Art. 33 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung; Art. 33 Abs. 5 VZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ist aufgrund einer erheblichen Suchtgefährdung (sog. «Social Drinker») ein Sicherungsentzug des Führerausweises für alle Kategorien gerechtfertigt (E. 4), ist der differenzierte Entzug, der in Härtefällen unter gewissen Voraussetzungen je nach Kategorie, Unter- oder Spezial-kategorie einen Entzug für eine unterschiedliche Dauer ermöglicht, grundsätzlich nicht anwendbar. Dies gilt auch bei beruflicher Massnahmeempfindlichkeit eines Linienbuschauffeurs: keine Zulassung einzig zum Linienfahrdienst (E. 3).

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