Die (angebliche) Rechtmässigkeit einer Anordnung bzw. die (vorweggenommene) Unbegründetheit oder Missbräuchlichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtfertigen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der sofortige Vollzug im finanziellen Interesse der anordnenden Instanz ist.
Verwendete Erlasse
§ 25 VRG; § 151 GG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die (angebliche) Rechtmässigkeit einer Anordnung bzw. die (vorweggenommene) Unbegründetheit oder Missbräuchlichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtfertigen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der sofortige Vollzug im finanziellen Interesse der anordnenden Instanz ist.