0025

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 621/2002
Entscheiddatum
10. April 2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Die (angebliche) Rechtmässigkeit einer Anordnung bzw. die (vorweggenommene) Unbegründetheit oder Missbräuchlichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtfertigen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der sofortige Vollzug im finanziellen Interesse der anordnenden Instanz ist.
Verwendete Erlasse
§ 25 VRG; § 151 GG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die (angebliche) Rechtmässigkeit einer Anordnung bzw. die (vorweggenommene) Unbegründetheit oder Missbräuchlichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtfertigen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der sofortige Vollzug im finanziellen Interesse der anordnenden Instanz ist.

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