§ 30 Abs. 2 Steuergesetz; § 221 Abs. 1 lit. a und b StG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wird im Rahmen eines Quartierplanverfahrens eine sich im subjektiv-dinglichen Miteigentum der Pflichtigen befindliche, bereits vorbestehende und in der Ermittlung des Eigenmietwerts der Wohnliegenschaft mitberücksichtigte Privatstrasse saniert, können die diesbezüglich anteilig bei den Pflichtigen anfallenden Aufwendungen insoweit als Liegenschaftsunterhalt bei der Staatssteuer zum Abzug gebracht werden, als diese Arbeiten objektiv-technisch werterhaltender Natur sind.