0021

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI-2012-8013
Entscheiddatum
19. Juli 2012
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Schulzuteilung Zugang zu zweisprachigem Maturitätsgang
Verwendete Erlasse
§ 25 Mittelschulgesetz; § 20 Mittelschulverordnung; § 1 Aufnahmereglement zweisprachiges Programm; § 3 dito
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Trotz grundsätzlich freier Wahl der Mittelschule können bei Überbelegung oder mangelnder Auslastung Umteilungen vorgenommen werden. Liegt bezüglich der Schulzuteilung Uneinigkeit zwischen den Eltern und der Schule vor, haben sich die Eltern zunächst an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) zu wenden, das aufgrund von Kriterien wie dem gewählten Maturitätsprofil, den Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Alter der Schülerinnen und Schüler entscheidet. Erst die Verfügung des MBA, nicht schon der Umteilungsentscheid der Schule, kann mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Weder eine besondere Sorgfalt bei der Wahl der Mittelschule noch ein überdurchschnittliches Ergebnis bei der Aufnahmeprüfung berechtigen eine(n) Schüler(in), von einer Umteilung ausgenommen zu werden, ebenso wenig die Absicht, sich später um die Aufnahme in einen von der gewählten Mittelschule für eine höhere Altersstufe angebotenen zweisprachigen Maturitätsgang zu bewerben. Die Vorschriften des Aufnahmereglements zwei-sprachiges Programm stellen hinreichend sicher, dass Schüler(innen), die sich von einer anderen Mittelschule aus um die Aufnahme in einen solchen Maturitätsgang bewerben, gegenüber den Schüler(inne)n aus der eigenen Unterstufe der das Programm anbietenden Schule nicht benachteiligt werden.

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