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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1010/2013
Entscheiddatum
18. September 2013
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Gestaltungsplan; Koordinationspflicht; Richtplankonformität
Verwendete Erlasse
Art. 25a Raumplanungsgesetz; Art. 9 Seilbahngesetz; Art. 10a Umweltschutzgesetz; §§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz; § 270 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nicht rechtskräftig. Mit dem Gestaltungsplan für die Zoo-Seilbahn, die als direkte Verbindung zwischen dem Bahnhof Stettbach und dem Zoo konzipiert ist, wird die notwendige nutzungs-planerische Grundlage als Voraussetzung für das Projekt geschaffen. Für die Plangenehmigung und die Personenbeförderungskonzession sind ausschliesslich die Bundesbehörden zuständig; erst in diesem Rahmen hat die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen. Der Gestaltungsplan entspricht grundsätzlich der Richtplan-vorgabe betreffend die landschaftliche Eingliederung und den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Naturschutz. Anpassungen und Ergänzungen der Gestaltungsplanvor-schriften sind notwendig bezüglich Terraingestaltung, Aussenmasse der Stationen und der Sicherstellung von archäologischen Überresten. Zudem bedarf der Gestal-tungsplan, trotz der Konzipierung der Seilbahn als reines ÖV-Projekt, eines Verkehrserschliessungskonzepts und Präzisierungen betreffend Nebenanlagen. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Überarbeitung.

Für dieses Thema zuständig: