Nicht rechtskräftig. Mit dem Gestaltungsplan für die Zoo-Seilbahn, die als direkte Verbindung zwischen dem Bahnhof Stettbach und dem Zoo konzipiert ist, wird die notwendige nutzungs-planerische Grundlage als Voraussetzung für das Projekt geschaffen. Für die Plangenehmigung und die Personenbeförderungskonzession sind ausschliesslich die Bundesbehörden zuständig; erst in diesem Rahmen hat die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen. Der Gestaltungsplan entspricht grundsätzlich der Richtplan-vorgabe betreffend die landschaftliche Eingliederung und den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Naturschutz. Anpassungen und Ergänzungen der Gestaltungsplanvor-schriften sind notwendig bezüglich Terraingestaltung, Aussenmasse der Stationen und der Sicherstellung von archäologischen Überresten. Zudem bedarf der Gestal-tungsplan, trotz der Konzipierung der Seilbahn als reines ÖV-Projekt, eines Verkehrserschliessungskonzepts und Präzisierungen betreffend Nebenanlagen. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Überarbeitung.