Nach neuem Ausländerrecht haben ausländische Familienangehörige (Ehegatten und ledige Kinder) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Person in der Schweiz ebenfalls bloss eine solche besitzt, selbst wenn sie Anspruch darauf hat. Bei volljährigen Kindern käme eine Zulassung käme eine Zulassung höchstens aus staatsvertraglichen oder humanitären Gründen in Betracht. In casu nicht erfüllt.