Verordnung über die kantonale Strafanstalt Pöschwies; heute: § 49 Justizvollzugsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Fluchtgefahr schliesst die Gewährung von Beziehungsurlaub im Strafvollzug aus. Konkrete Umstände, wie eine frühere Flucht, Beziehungen zu Angehörigen in der Schweiz und zum Ausland sowie die Dauer der noch zu verbüssenden Reststrafe führen im vorliegenden Fall zur Annahme von Fluchtgefahr.