Eine Golf Driving Range ist eine Anlage, welche die Vorstellungen über die Nutzungsordnung erheblich zu beeinflussen vermag, die Erschliessung belastet und mit Immissionen verbunden ist, zieht durch ihre Ausmasse und/oder ihre Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, weshalb sie der Planungspflicht unterliegt und weder nach Art. 22 (E. 4) bewilligt noch für sie – wenn wie vorliegend in der Landwirtschaftszone gelegen – eine Ausnahmebewilligung (E. 5) erteilt werden kann. Beurteilungskriterien für die Planungspflicht (E. 7).