0017

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1746/2006
Entscheiddatum
13. Dezember 2006
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Bewilligungsverfahren; planungspflichtige Anlagen
Verwendete Erlasse
Art. 2 Raumplanungsgesetz; Art. 22 RPG; Art. 24 RPG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine Golf Driving Range ist eine Anlage, welche die Vorstellungen über die Nutzungsordnung erheblich zu beeinflussen vermag, die Erschliessung belastet und mit Immissionen verbunden ist, zieht durch ihre Ausmasse und/oder ihre Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, weshalb sie der Planungspflicht unterliegt und weder nach Art. 22 (E. 4) bewilligt noch für sie – wenn wie vorliegend in der Landwirtschaftszone gelegen – eine Ausnahmebewilligung (E. 5) erteilt werden kann. Beurteilungskriterien für die Planungspflicht (E. 7).

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