Art. 18 Arbeitsgesetz; Art. 19 Abs. 3 ArG; Art. 27 Abs. 1 lit. c Verordnung 1 zum ArG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Einkaufszentren und deren Ladengeschäfte unterstehen nicht den Sonderbestimmungen gemäss Art. 27 ArG, weshalb auf sie das Verbot der Sonntagsarbeit grundsätzlich anwendbar ist. Kann sich der Anlass, der mit einem Sonntagsverkauf verbunden wird, als eigentliches regionales Volksfest mit einem umfassenden, lokale Vereine einbeziehenden Rahmenprogramm auf eine mehrjährige Tradition abstützen, stellt er ein Ereignis gesellschaftlicher Art dar, das einem dringenden Bedürfnis für eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit entspricht.