0014

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2002/04
Entscheiddatum
14. Juli 2004
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Registereintragung; Anerkennung ausländischer Entscheide
Verwendete Erlasse
Art. 39 ZGB; Art. 7 Abs. 2 lit. l ZStV; Art. 27 Abs. 2 IPRG; Art. 32 Abs. 2 IPRG; Art. 4 Abs. 3 Abkommen ; zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929; (SR 0.276.191.361)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ein ausländischer Entscheid wird in der Schweiz nicht anerkannt und demzufolge auch nicht in die hiesigen Zivilstandsregister eingetragen, wenn eine Partei nachweist, dass sie nicht gehörig vorgeladen wurde oder ihr das rechtliche Gehör verweigert wurde. Unter den Begriff der Parteien können auch weitere Verfahrensbeteiligte fallen, wenn ihnen das ausländische Prozessrecht ein Recht auf Anhörung oder auf Anfechtung des Entscheides gewährt. Das gilt sowohl mit Blick auf das IPRG (Erw. 4) als auch in Anwendung des einschlägigen bilateralen Abkommens (Erw. 5).

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