0013

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1417/2008
Entscheiddatum
17. September 2008
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Stichworte
Beschlagnahme
Verwendete Erlasse
Art. 3 Waffengesetz; Art. 31 WG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Beschlagnahme einer Waffe setzt voraus, dass ein Hinderungsgrund zum Waffenbesitz vorliegt. Ein solcher kann darin bestehen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass Personen sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Hinderungsgründe dürfen nicht leichthin angenommen werden. Die zuständige Behörde muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob konkrete Hinweise dafür bestehen.

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