Die Beschlagnahme einer Waffe setzt voraus, dass ein Hinderungsgrund zum Waffenbesitz vorliegt. Ein solcher kann darin bestehen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass Personen sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Hinderungsgründe dürfen nicht leichthin angenommen werden. Die zuständige Behörde muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob konkrete Hinweise dafür bestehen.