0012

Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_2ST.2003.50
Entscheiddatum
18. Juni 2003
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Invaliditätskosten
Verwendete Erlasse
§ 32 lit. a Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Gehbehinderte Invalide, denen die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zuzumuten ist, können die Kosten eines Motorfahrzeugs für Arztbesuche, Therapien usw. als rein invaliditätsbedingte Fahrten vollumfänglich, diejenigen für den übrigen Gebrauch des Autos nur im Umfang der Differenz zu den Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels als Invaliditätskosten zum Abzug bringen. Mangels hinreichender Substanziierung sind sie vorliegend zu schätzen. Die Mehrkosten eines besonders angefertigten Spezialfahrrads zur Ausübung von Behindertensport und die dem gehbehinderten Invaliden im Zusammenhang mit Ferien und Reisen entstandenen Mehraufwendungen für teurere Hotelzimmer usw. gehören indes nicht zu den abzugsfähigen Invaliditäts-, sondern zu den übrigen, nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Abgrenzung Berufskosten – Invaliditätskosten.

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