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Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD-KVG 24047-2006
Entscheiddatum
23. März 2006
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Stichworte
Versicherungspflicht, Personenfreizügigkeit,; Befreiungsmöglichkeit bei klarer Verschlechterung des Ver-sicherungsschutzes und der Kostendeckung
Verwendete Erlasse
Art. 3 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV; Art. 2 Abs. 8 KVV; Art. 6 KVV; Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer in der Schweiz in abhängiger oder selbstständiger Stellung arbeitet, unterliegt der Krankenversicherungspflicht dieses Staates, auch wenn er in einem anderen Staat wohnt. Das Vorhandensein einer ausländischen Krankenversicherung fällt grundsätzlich nicht darunter und eine Ausdehnung der Ausnahmen liegt nicht im Ermessen der Kantone. Ausnahmen können nach Art. 2 Abs. 8 KVV gemacht werden, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung bedeuten würde und sich die Person wegen ihres Alters oder auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen zusatzversichern kann. Der Bundesrat hat die Befreiungsgründe und Voraussetzungen dazu in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz genau umschrieben. Vorliegend lag das Alter der Gesuchstellerin bei 68 Jahren und damit über demjenigen (55), in dem in der Regel eine Aufnahme in eine Zusatzversicherung noch möglich ist. Da die deutsche Krankenkasse nicht bestätigte, dass die Leistungen nach KVG übernommen würden und auch eine Kostendeckung für weitergehende Leistungen, wie stationäre Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie die freie Arztwahl im Spital (durch Streichung auf dem Bestätigungsformular) verweigerte, war die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 8 KVV für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nachgewiesen.

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