0009

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 411/2002
Entscheiddatum
12. März 2002
Rechtsgebiet
Heil- und Lebensmittel
Stichworte
Einziehung
Verwendete Erlasse
§ 65 Abs. 1 Gesundheitsgesetz; § 71 Abs. 1 Gesundheitsgesetz; § 51 Abs. 1 Heilmittelverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die rechtmässige Abgabe von Heilmitteln durch Ärztinnen und Ärzte setzt die Bewilligung einer Privatapotheke voraus. Der Rechtsstreit um die Privatapotheken stadtzürcher Ärzte ändert daran nichts (E.2). Die Leistung von Notfalldiensten hebt das sogenannte Selbstdispensationsverbot nicht auf; aufgrund der Verpflichtung der Ärzteschaft zum Notfalldienst wäre andernfalls die Bewilligungspflicht der Privatapotheke systemwidrig. Der «Notfall» eines Patienten oder einer Patientin beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach dessen oder deren Wünschen. Daran misst sich die medizinisch indizierte Medikation, die der Arzt oder die Ärztin dauernd zur Hand haben muss (Infusionen, Injektionen) (E.4).

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