0006

Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_2ST.2004.238
Entscheiddatum
31. März 2005
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Verdeckte Gewinnausschüttung, Goodwill, Abschreibung Betriebsübernahme, Tochtergesellschaft, Unentgeltlichkeit
Verwendete Erlasse
§ 62 Abs. 1 Ziff. 1 Steuergesetz; § 62 Abs. 1 Ziff. 2 Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Übernimmt eine AG den Geschäftsbetrieb ihrer Tochter-Aktiengesellschaft (namentlich deren Goodwill) ohne Entgelt, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, selbst wenn keine Aktiven transferiert werden. Der Wert des Goodwills hängt bei einer Gesellschaft, deren Aktien – wie hier – nicht kotiert oder sonst regelmässig gehandelt werden, namentlich auch vom Preis ab, welcher für die Beteiligung kurz zuvor bezahlt worden ist; vorbehalten bleiben wesentliche Veränderungen seit Erwerb wegen besonderer Umstände. Als Folge der verdeckten Gewinnausschüttung hat die Muttergesellschaft den Goodwill, da derivativ erworben, in der Steuerbilanz zu aktivieren und – im Regelfall – binnen fünf Jahren abzuschreiben.

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