0004

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 753/2011
Entscheiddatum
14. Juni 2011
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang Interessenabwägung; (Öffentlichkeitsprinzip)
Verwendete Erlasse
§ 23 Abs. 2 lit. c IDG; § 23 Abs. 2 lit. e IDG; § 23 Abs. 3 IDG; § 13 Abs. 2 IDV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ausgehend vom Grundrechtscharakter des Informationszugangsrechts sind dessen Einschränkungen zurückhaltend anzuwenden, d.h. wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen der Offenlegung von Informationen eines öffentlichen Organs entgegenstehen. Schlägt ein Gutachten organisatorische und strukturelle Massnahmen zur Verbesserung interner Vorgänge vor, kann nach Ablauf einer angemessenen Dauer der Informationszugang nicht mehr mit der Gefährdung oder Beeinträchtigung der Wirkung von Aufsichts- oder anderer vorkehren begründet werden. Ein allfälliger «Reputationsschaden» des öffentlichen Organs bei Bekanntwerden der Ursachen, die zu den zu treffenden Massnahmen führten, stellt kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dar, weil mit den getroffenen Massnahmen der «Schaden» beseitigt ist. Bestehende Interessen Privater oder öffentliche Interessen können mit Anonymisierungen und Unkenntlichmachen bzw. Weglassen von Textstellen geschützt werden, wenn diese Textstellen für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs bedeutungslos sind.

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