Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Der Rekurrent lebt von der Sozialhilfe. Er beantragt die Kostenübernahme für sein Fitnessabo durch das Sozialamt. Im beigelegten ärztlichen Gesuch des Rekurrenten werden durch die Ärztin die positiven Auswirkungen von Sport auf die depressiven Verstimmungen des Rekurrenten erläutert und dargetan, dass der Stoffwechsel angeregt und der Abbau von Stresshormonen unterstützt werde. Ausserdem sei es eine sinnstiftende Tagesstruktur und vorbeugend bei wiederkehrenden invalidisierenden Muskelschmerzen. Wegen solchen Muskelschmerzen sei der Rekurrent denn auch in chiropraktischer und physiotherapeutischer Behandlung. Aufgrund seines Autismus sei der Rekurrent ausserdem darauf angewiesen, das Fitnessabo am bisherigen Ort weiterführen zu können, da neue Situationen mit viel Stress behaftet seien.
Erwägungen:
Auslagen für Sport, Fitness und Freizeit sind grundsätzlich im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (SKOS-Richtlinien, B.2.1). Hingegen ist zu prüfen, ob die Abonnementskosten als krankheitsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1).
Dem Rekurrenten wird allgemein und undetailliert Sport und Bewegung empfohlen. Dazu bieten sich jedoch zahlreiche kostenlose oder günstigere Alternativen an. Dass der Rekurrent aufgrund seines Autismus im besagten Fitnessstudio trainieren muss, ist zwar einerseits aus Sicht des Rekurrenten nachvollziehbar, aber andererseits fehlt es an der zwingenden Notwendigkeit des Besuches eines Sportcenters überhaupt für die Erhaltung bzw. Verbesserung seiner Gesundheit.
Da das Fitnessabo im besagten Sportcenter weder zur materiellen Grundsicherung gehört noch eine medizinische Notwendigkeit oder ein ausgewiesener Nutzen eben dieses Abos vorliegen, ist die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Rekursgegnerin nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen.
Im Übrigen wäre auch bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe nicht ohne Weiteres gegeben. Im Sozialhilferecht gilt nämlich das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt.
Der Rekurrent hat eine volle IV-Rente zugesprochen erhalten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der IV-Verfügung besteht zudem ein Anspruch auf Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens. Es hätte sich diesfalls ohnehin die Frage gestellt, ob die in Frage stehenden Kosten nicht von dritter Seite übernommen worden wären.
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