0575

Entscheidinstanz
Statthalteramt Bezirk Hinwil
Geschäftsnummer
ST.2025.1673
Entscheiddatum
11. Dezember 2025
Rechtsgebiet
Strassenverkehrsrecht
Schlagworte
Betriebssicherheit Wegrollen eines Traktors Betroffenheit des Täters Einstellung
Verwendete Erlasse
Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0).
Zusammenfassung
Wegrollen eines Traktors über einen Abhang durch ungenügendes Sichern des Fahrzeuges, wobei die beschuldigte Person (A.) schwer verletzt wurde. Das Strafverfahren gegen A. wurde wegen Betroffenheit des Täters im Sinne von Art. 54 StGB eingestellt.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. wird vorgeworfen, am Donnerstag (…) einen Traktor vor dem Verlassen ungenügend gesichert zu haben. Darauf soll dieser ins Rollen gekommen und über eine Wiese hangabwärts gefahren sein, wobei ein Baum sowie ein Kandelaber beschädigt worden sein sollen, bevor das Fahrzeug nach Überqueren der Hauptstrasse auf der gegenüberliegenden Wiese zum Stehen gekommen sein soll. Der Traktor soll zudem ein ungenügendes Sicherheits-/Rückhaltesystem gehabt haben. Dadurch soll sich A. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht haben.

Erwägungen:

Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Nach Art. 37 Abs. 3 SVG muss der Führer des Fahrzeuges dieses vor dem Verlassen angemessen sichern. Wer diese Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft, Art. 90 Abs. 1 SVG.

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, Art. 54 StGB. Sinn dieser Norm ist, jenen Täter von der Strafte zu befreien, welcher durch diese schon genug bestraft ist, mithin die Ausgleichsfunktion einer Strafe bereits erfüllt ist. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Täter unmittelbar betroffen ist. Bei physischen Tatfolgen muss dabei eine erhebliche Schwere vorliegen. Zudem muss eine Bestrafung als unangemessen erscheinen, was anhand der Schwere der Betroffenheit sowie der Schwere der Schuld an der Tat an sich gemessen wird (BSK StGB-RIKLIN, Art. 54, N 6, 14, 17, 39 ff.)

A. erklärt an seiner Einvernahme vom 18. November 2025 übereinstimmend mit den anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2025 getätigten Aussagen, er habe an besagtem Datum eine Seilwinde aufrollen wollen. Hierzu sei er an die genannte Örtlichkeit gefahren, habe das Seil gespannt und mit dem Aufrollen begonnen. Damit er das Aufrollen habe prüfen können, sei er hinten auf den Traktor gestiegen, um in die erhöhte Trommel der Seilwinde Einsicht zu haben. Daraufhin habe es plötzlich einen Knall gegeben, worauf der Traktor über ihn und die Wiese hinuntergerollt sei. A. erklärt weiter, wenn der Hebel in der Führerkabine in den «Gang P» gestellt werde, verriegle das System automatisch, wodurch das Fahrzeug nicht mehr wegrollen könne. Zudem sei die Seilwinde elektrisch ferngesteuert, wobei sie die Fernsteuerung an der Hüfte getragen habe. Er könne sich das Wegrollen nur durch ein ungünstiges Zusammenspiel von nichteingelegtem «Gang P» sowie unabsichtliches Betätigen der Fernsteuerung, wodurch die Trommel gelöst worden sei, erklären. A. führt weiter aus, durch den Unfall habe er Rippen, Rücken, Becken sowie den Oberschenkel gebrochen und sein Steissbein sei kaputt. Zudem habe er Muskel- und Nervenschäden erlitten. Er habe einen künstlichen Wirbel eingesetzt bekommen und müsse wegen den Schrauben in seinem Knie bald erneut operiert werden. Er sei seit dem Unfall bis Ende November 2025 krankgeschrieben und werde künftig mit permanenten Beeinträchtigungen leben bzw. arbeiten müssen.

Gemäss Rapport wurde A. nach dem Unfall mit der Rega 1 ins Universitätsspital Zürich verbracht, worauf eine instabile Wirbelsäulenfraktur, ein verletztes Steissbein, eine Becken- und Rippenfraktur sowie Weichteilverletzungen festgestellt wurden.

Gemäss dem Fahrzeugprüfbericht vom 29. April 2025 der Kantonspolizei Zürich wurde dem Traktor die vollständige Betriebssicherheit attestiert.

Aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Betriebssicherheit des Traktors erübrigen sich weitere Äusserungen zum Vorwurf des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

A. ist unmittelbar von seiner Tat betroffen. Die zahlreichen Verletzungen zogen eine mindestens neunmonatige Krankschreibung mit sich und werden ihn auch künftig in seiner selbständigen Tätigkeit (…) beeinträchtigen. Entsprechend liegt auch eine erhebliche Schwere der Tatfolgen für A. vor. Das Verschulden von A. wiegt des Weiteren nicht schwer, kann ihm aufgrund der Beweislage höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Betroffenheit von A. wiegt schwer, während seine Schuld gering ausfällt, weshalb eine zusätzliche Bestrafung als unangemessen erscheint.

Demzufolge ist gestützt auf Art. 54 StGB von einer Bestrafung von A. abzusehen und das Verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse vollumfänglich einzustellen. Mangels erheblicher Umtriebe und wegen Verzicht ist A. keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten.

© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich
 

Für dieses Thema zuständig: