Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Der Beschuldigte machte sich der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB schuldig, indem er am Montag, 3. November 2025, um […], im Linienbus Nr. […] an der […]-Strasse in A in Fahrtrichtung […] unter Alkoholeinfluss die 17-jährige Geschädigte, XY, insgesamt dreimal an der Schulter und einmal am Knie anfasste, immer wieder ansprach und Geräusche machte, welche auf sexuelle Handlungen hindeuteten, was bei der Geschädigten grosses Unbehagen auslöste, worauf sich eine unbeteiligte Frau einmischte. Durch seine Berührungen und Äusserungen gegenüber der Geschädigten nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, Ärgernis bei der Geschädigten auszulösen und sie sexuell zu belästigen.
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 530.00
Total Fr. 1130.00
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