Zweckverband

Gemeinden bilden Zweckverbände für verschiedenste Aufgaben von der Feuerwehr bis zur Regionalplanung. Dies vor allem aus Kosten- und Synergiegründen. Die Organisation und Aufgaben des Zweckverbands sind in den Statuten zu regeln.

Inhaltsverzeichnis

Kurz erklärt

Der Zweckverband ist die wichtigste Form der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Zweckverbände erfüllen unterschiedlichste Aufgaben wie etwa die Abwasserreinigung, die Feuerwehr, oder die Regionalplanung. Die beteiligten Gemeinden (Verbandsgemeinden) können so Leistungen gemeinsam erbringen, die sonst jede Gemeinde für sich anbieten müsste. Zudem bietet dies wirtschaftliche Vorteile.

Juristisch gesehen ist ein Zweckverband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen. Er kann also Aufgaben in eigenem Namen und eigener Verantwortung wahrnehmen.

Per 1.1.2023 gibt es im Kanton Zürich 141 Zweckverbände (bei fünf handelt es sich um ausserkantonale Zweckverbände, bei denen Zürcher Gemeinden Mitglied sind). Gegenüber 2022 sind dies insgesamt sechs Zweckverbände weniger.

Indem sie Zweckverbände gründen, können die Verbandsgemeinden Leistungen gemeinsam erbringen, die sonst jede Gemeinde für sich anbieten müsste.

Für jeden Zweckverband muss in Statuten geregelt werden, wie er organisiert ist und welche Aufgaben ihm übertragen werden. Die Statuten gehen den Gemeindeordnungen vor. Ein Zweckverband führt ausserdem einen eigenen Haushalt. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden stimmen an der Urne über die Statuten des Zweckverbands ab. Auch für diese Körperschaften gelten die Volksrechte in der Gemeinde. Der Zweckverband untersteht der allgemeinden Aufsicht des Bezirksrats, der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Regierungsrats.

Man unterscheidet zwischen zwei Formen von Zweckverbänden: Sie können mit oder ohne Delegiertenversammlung organisiert werden.

Inwiefern die gesetzlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Organisation und dem Finanzhaushalt von Zweckverbänden anwendbar sind, erläutert der folgende Leitfaden. 

Musterstatuten

Die Musterstatuten enthalten beispielhafte Bestimmungen für zeitgemässe Statuten von Zweckverbänden. Sie berücksichtigen die aktuellen Änderungen des übergeordneten Rechts. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der Anleitung.

Abstimmungen

Bei Abstimmungen, die einen Zweckverband betreffen und an der Urne stattfinden, ist zu differenzieren: Je nach Geschäft sind das Gebiet, in dem die Abstimmung stattfindet, und das Verfahren anders.  

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bei der Gründung eines Zweckverbands finden die Abstimmungen in den einzelnen Verbandsgemeinden statt. Die jeweiligen wahlleitenden Behörden der Verbandsgemeinden publizieren ihr Ergebnis im gemeindeeigenen Publikationsorgan und sie holen die Rechtskraftbescheinigung beim zuständigen Bezirksrat ein. Die wahlleitende Behörde der inskünftigen Sitzgemeinde reicht anschliessend die Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat beim Gemeindeamt ein.  

Bei der Gründung eines Zweckverbands finden die Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden statt. Bild «» herunterladen

Bei der Statutenänderung handelt es sich um eine Abstimmung des Zweckverbands, auch wenn die Urnenabstimmungen in den jeweiligen Verbandsgemeinden durchgeführt werden. Der Zweckverband hält in seinen Statuten Regelungen fest, wie die Urnenabstimmungen durchgeführt werden. Die Statuten als interkommunales Recht gehen den Bestimmungen der Verbandsgemeinden vor. Deshalb ist es vertretbar, die jeweiligen Bestimmungen in den Gemeindeordnungen einer Verbandsgemeinde über die Vorberatung nicht auf die Abstimmungen im Zweckverband anzuwenden. Denn die Vorlage kann in der Vorberatung inhaltlich nicht an der Versammlung geändert werden.

Es findet keine vorberatende Gemeindeversammlung statt.

Der Verbandsvorstand arbeitet eine Vorlage aus, über welche die Verbandsgemeinden (Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden an der Urne) abstimmen. In Versammlungsgemeinden hat der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament zwingend ein eigenes Antragsrecht. Dieses steht neben dem Antragsrecht des Verbandsvorstands.  

Die Vorlage wird vom Zweckverband ausgearbeitet.

Die wahlleitende Behörde des Zweckverbands ist deshalb verantwortlich für die Durchführung der Abstimmung. Sie sammelt die Ergebnisse aus den einzelnen Verbandsgemeinden und publiziert sie. Massgebend ist das Mehr der Gemeinden. Die Publikation nimmt die wahlleitende Behörde im Publikationsorgan des Zweckverbands vor. Die Rechtskraftbescheinigung holt sie beim für den Zweckverband zuständigen Bezirksrat ein.  

Über Statutenänderungen stimmen die Verbandsmitglieder ab. Bild «» herunterladen

Die Statuten des Zweckverbands bestimmen, wer für die Abstimmungen über operative Geschäfte zuständig ist. Sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets an der Urne zuständig, ist die Sitzge­meinde des Zweckverbands wahlleitende Behörde.

Massgebend für das Ergebnis der Abstimmung an der Urne ist das Mehr der Stimmberechtigten des Verbandsgebiets; d.h. es werden die Ja- bzw. Nein-Stimmen aus den Verbandsgemeinden zusammengerechnet. Die wahlleitende Behörde publiziert das Ergebnis im Publikationsorgan des Zweckverbands.  

Abstimmungen über operative Geschäfte des Zweckverbands werden von ihm durchgeführt. Bild «» herunterladen

Mit der amtlichen Publikation beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen. Die amtliche Publikation kann über eine Internetseite des Zweckverbands erfolgen; der Zweckverband kann die Internetseite zu seinem eigenen amtlichen Publikationsorgan machen. Der Zweckverband muss einen Wochentag bestimmen, an dem die Publikationen erfolgen, weil den Stimmberechtigten nicht zuzumuten ist, jeden Tag die Internetseite zu konsultieren. Diese Lösung eines verbandseigenen Publikationsorgans hat gegenüber der Variante, wonach der Zweckverband seine amtlichen Publikationen über die verschiedenen Publikationsorgane der Verbandsgemeinden vornimmt, den grossen Vorteil, dass die amtliche Publikation des Verbands für alle Stimmberechtigten am gleichen Tag erfolgt. Damit fängt z.B. die 5-tägige Frist für Rekurse in Stimmrechtssachen für alle Stimmberechtigten des Verbandsgebiets am gleichen Tag an zu laufen. Es ist deshalb sehr zu empfehlen, in den Statuten ein bestimmtes Publikationsorgan vorzusehen (z.B. eigenes Publikationsorgan oder jenes der Sitzgemeinde).

Vorprüfung und Genehmigung

Vorprüfung

Der Verbandsvorstand kann die neuen bzw. revidierten Statuten dem Gemeindeamt vorgängig – und damit vor der Urnenabstimmung – zur Vorprüfung einreichen. Eine allfällige Vernehmlassung sollte vorher durchgeführt werden. Die Vorprüfung dauert zwei bis drei Monate. In besonderen Fällen ist nach Absprache mit dem Gemeindeamt auch eine kürzere Bearbeitungsfrist möglich.

Genehmigung

Der Erlass und die Änderung von Statuten müssen vom Regierungsrat genehmigt werden. Der Regierungsrat prüft die Statuten auf ihre Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Statuten. Der Verbandsvorstand reicht das Gesuch um Genehmigung der Statuten beim Gemeindeamt ein.  

Auflösung Zweckverband

Zweckverbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht des Bezirksrats, der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Regierungsrates. Löst sich ein Zweckverband auf, so muss der Verbandsvorstand diese Behörden davon in Kenntnis setzen, damit die Aufsicht ordnungsgemäss beendet werden kann. Der Regierungsrat erlässt bei Auflösung eines Zweckverbands einen Beschluss, mit dem er von der Auflösung Vormerk nimmt.

Der Verbandsvorstand richtet das Gesuch um Kenntnisnahme von der Auflösung eines Zweckverbands an das Gemeindeamt. Es muss darüber informieren, wie die Aufgabe inskünftig erfüllt wird.

Weiterführende Informationen

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Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

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E-Mail

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