Landschaftsschutz

Besonders wertvolle Landschaftsgebiete von kantonaler Bedeutung gilt es in ihrer Schönheit, Vielfalt und Eigenart zu bewahren und nachhaltig zu entwickeln. Dazu sind die kantonalen Schutzverordnungen zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Kantonales Inventar für Landschaftsobjekte (Inventar 80)
Das damalige Amt für Raumplanung (ARP) hat als kantonal zuständige Behörde das «Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung» erstellt. Es wurde 1980 vom Regierungsrat festgesetzt (Inventar 80).
Die Naturschutz-Objekte umfassen
- Feuchtbiotope
- Trockenbiotope
- Kiesgrubenbiotope
Die Landschaftsschutz-Objekte umfassen
- geologisch-geomorphologische Objekte
- Findlinge
- heckenreiche Hänge
- lineare Gehölze (Hecken, Feldgehölze und Bachbestockungen)
Die Abgrenzung der Objekte erfolgte nicht parzellenscharf, da das Inventar nur behördenverbindlich ist.
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
Das vom Bundesrat erlassene Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) wurde am 10. August 1977 in Kraft gesetzt. Es verweist auf hervorragende schweizerische Landschaften und Naturdenkmäler.
Schutzverordnungen
Die im kantonalen Richtplan definierten Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung besonders wertvoller Landschaften. Der Landschaftsschutz umfasst die Bewahrung von
- Vielfalt
- Schönheit
- Naturnähe
- Ökologie
- Eigenart der verschiedenen Landschaften
Landschaftsschutzgebiete sollen vielfältige Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen sein.
Der Kanton erlässt für Landschaftsschutzgebiete von kantonaler Bedeutung Schutzverordnungen bzw. überprüft die bestehenden Schutzverordnungen und passt sie wenn nötig an.
Kontakt
Amt für Raumentwicklung Mehr erfahren
Telefon
Bürozeiten
Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr