Landerwerb

Der Kanton kann namentlich für Hochwasser- und Strassenprojekte Grundstücke oder Teilflächen auf dem Weg der Enteignung erwerben. In diesen Fällen kann Privateigentum auch gegen den Willen der Eigentümerschaft erworben werden. Zentral sind eine faire Behandlung und eine rechtsgleiche Entschädigung.

Landerwerb für öffentliche Projekte

Das Ressort Landerwerb ist für die Durchführung des Land- und Rechtserwerbes für Infrastrukturprojekte des Kantons verantwortlich. Zudem vertritt es die Interessen des Kantons als Grundeigentümer.

Der Kanton kann namentlich für Hochwasser- und Strassenprojekte Grundstücke oder Teilflächen auf dem Weg der Enteignung erwerben. Eine faire Behandlung und rechtsgleiche Entschädigung sind dabei wesentlich. Der Kaufpreis entspricht dem Verkehrswert der Flächen.

Ansprechpersonen / Gebietszuteilung

Hier finden Sie die für Ihre Gemeinde zuständige Fachperson beim Immobilienamt:

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Markus Schmid

Ressortleiter

markus.schmid@bd.zh.ch
+41 43 259 31 77

Martin Fuhrer

Fachspezialist

martin.fuhrer@bd.zh.ch
+41 43 259 22 06

Marc Hofstetter

Fachspezialist

marc.hofstetter@bd.zh.ch
+41 43 259 56 31

Marc Jeitziner

Fachspezialist

marc.jeitziner@bd.zh.ch
+41 43 259 34 70

Raphael Reust

Fachspezialist

raphael.reust@bd.zh.ch
+41 43 257 61 23

Projekte

Vom Projekt direkt betroffene Personen können gegen Strassen- oder Wasserbauprojekte Einsprache erheben. Hier finden Sie die laufenden öffentlichen Auflagen:

Landerwerbsprozess bei Strassenprojekten

Der Prozess des Landerwerbs bei Strassenprojekten im Kanton Zürich durchläuft mehrere Phasen und involviert diverse Stellen. Die betroffenen Eigentümerschaften und die Bevölkerung haben verschiedentlich das Recht, Einwendungen vorzubringen. 

Die einzelnen Phasen inklusive Dauer werden im Folgenden in chronologischer Reihenfolge erläutert:

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Basierend auf einem verkehrstechnischen Bedarf erarbeitet das Tiefbauamt ein Vorprojekt.

Danach beginnt das Mitwirkungsverfahren nach § 13 des Strassengesetzes des Kantons Zürich (StrG). Die Bevölkerung hat dabei die Möglichkeit, Einwendungen und Stellungnahmen zum Vorprojekt vorzubringen.

Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden bei der Erarbeitung des Bauprojekts soweit möglich berücksichtigt.

Das ausgearbeitete Bauprojekt wird in der betroffenen Gemeinde nach § 16 StrG öffentlich aufgelegt. Dazu gehört auch der entsprechende Landerwerbsplan. Eigentümerschaften, deren Grundstücke ganz oder teilweise von einer Enteignung betroffen sind, erhalten vom Immobilienamt eine persönliche Mitteilung mit Informationen über die betroffenen Flächen sowie die Entschädigungshöhe.

Während der Auflagefrist von 30 Tagen können die betroffenen Eigentümerschaften nach § 17 StrG sowohl gegen das Projekt als auch gegen die Enteignung Einsprache erheben.

Projektbezogene Begehren

Bei projektbezogenen Begehren sucht das Tiefbauamt das Gespräch mit den Einsprechenden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Unabhängig davon, ob eine Einigung erzielt werden konnte, erfolgt anschliessend die Projektfestsetzung entweder durch Beschluss des Regierungsrats oder durch Verfügung der Baudirektion, je nach finanzieller Tragweite des Vorhabens.

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und gegebenenfalls an das Bundesgericht offen.

Enteignungsrechtliche Begehren

Auch bei enteignungsrechtlichen Begehren wird eine Einigung angestrebt. Zuständig für diese Verhandlungen ist das Immobilienamt.

Ist eine Einigung nicht möglich, wird das Immobilienamt nach Rechtskraft des Beschlusses des Regierungsrats oder der Verfügung der Baudirektion bei der zuständigen kantonalen Schätzungskommission die Einleitung des Schätzungsverfahrens beantragen.

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission steht ebenfalls der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und gegebenenfalls an das Bundesgericht offen.

Die Realisierung des Projekts kann starten, wenn

  • der Beschluss des Regierungsrats oder die Verfügung der Baudirektion rechtskräftig ist und
  • die betroffenen Eigentümerschaften entweder den Abtretungsvertrag oder eine vorzeitige Besitzeinweisung unterzeichnet haben oder wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Schätzungskommission (oder einer Rechtsmittelinstanz) vorliegt.

Nach Inbetriebnahme erfolgt die amtliche Vermessung (Verpflockung). Zudem erstellt der zuständige Grundbuchgeometer respektive die Grundbuchgeometerin die Mutationsunterlagen für das Grundbuch.

Das zuständige Grundbuchamt vollzieht die Mutation im Grundbuch. Die Landentschädigung wird den betroffenen Eigentümerschaften ausbezahlt.

Damit ist der Landerwerbsprozess abgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen

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