Fruchtfolgeflächen

Ein gelb blühendes Rapsfeld neben einer grünbewachsenen Ackerfläche, im Hintergrund ein alleinstehender Baum.

Fruchtfolgeflächen sind die besten Ackerböden und dienen der Ernährungssicherheit. Sie dürfen nur beansprucht werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse ausgewiesen ist. Werden sie beansprucht, müssen sie kompensiert werden.

Bauen auf Fruchtfolgeflächen

Werden Fruchtfolgeflächen (FFF) für die Erstellung von Bauten und Anlagen beansprucht oder im Rahmen von kommunalen Nutzungsplanungen einer Bauzone zugewiesen, müssen sie gleichwertig kompensiert werden. Davon ausgenommen sind landwirtschaftliche, zonenkonforme Bauten.

Beachten Sie bei der Feststellung der FFF-Verluste, dass verbleibende isolierte Kleinflächen unterhalb einer Grösse von 2500 Quadratmeter nicht mehr als FFF gelten.

FFF-Verluste können bis zu einer Gesamtfläche von 5000 Quadratmeter über mehrere Bauvorhaben oder Einzonungen kumuliert werden, bevor die Kompensation realisiert werden muss.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Karte «Fruchtfolgeflächen» im GIS-Browser hilft Ihnen bei der Abklärung, ob Ihr Bauvorhaben FFF betrifft.

Die «landwirtschaftliche Nutzungseignungskarte» im GIS-Browser informiert Sie über die Nutzungseignungsklasse der Böden. 

Kriterien für FFF

Grundlage für eine einheitliche und nachvollziehbare Feststellung von FFF bzw. von FFF-Verlusten bildet der Katalog «Kriterien für Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich». Dieser wurde im November 2022 aufgrund des durch den Bundesrates verabschiedeten Sachplans FFF 2020 überarbeitet. Neu zu berücksichtigen:

Für Flächen, die ab 2023 beurteilt werden – bei Erstkartierungen oder nach baulichen Eingriffen zum Zweck landwirtschaftlicher oder ökologischer Bodenaufwertungen – gelten zusätzlich zur NEK-Beurteilung folgende Kriterien des SP FFF 2020:

  • pflanzennutzbare Gründigkeit (PNG) mindestens 50 cm
  • Hangneigung ≤ 18 %
  • Die Neuausscheidung von FFF ist im Futterbaugebiet nur eingeschränkt und in bestimmten Klimazonen möglich.

Die landwirtschaftliche Nutzungseignung ist ein Mass für die agronomische Standortqualität. Sie lässt sich mit der Kartieranleitung «Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden» ermitteln.  

Bauliche Kompensation

In der Regel erfolgt die Kompensation durch landwirtschaftliche Aufwertungen von Böden, die bereits menschlich verändert sind und keine FFF-Qualität aufweisen. Durch Auftrag von zugeführtem, andernorts abgetragenem Boden wird dabei die agronomische Standortqualität verbessert. Massgebend hierfür ist die landwirtschaftliche Nutzungseignung, welche zehn Klassen unterscheidet:

  • Böden der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklassen (NEK) 1, 2, 3, 4 und 5 sind geeignet für FFF.
  • Böden der Klasse 6 sind bedingt geeignet und werden daher flächig zur Hälfte angerechnet.

Kompensationsraster

FFF-Verluste sind grundsätzlich qualitativ gleichwertig zu kompensieren; eine ungleichwertige Qualität kann durch eine grössere Fläche nach folgendem Schema ausgeglichen werden:

Grafik mit Kompensationsraster für FFF zur Bestimmung der Bodenqualität und der Grösse der Kompensationsfläche
NEK: landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse des Bodens, PNG: pflanzennutzbare Gründigkeit, FFF: Fruchtfolgefläche, F: Grösse der Verlustfläche, 0.5/0.7/1/1.2/1.4: Flächenfaktor (gilt bei Aufwertung von Flächen der NEK 7-10; werden Flächen der NEK 6 (bedingt geeignet) aufgewertet, ist der Flächenfaktor zu verdoppeln), Quelle: FaBo 2022   Bild «Grafik mit Kompensationsraster für FFF zur Bestimmung der Bodenqualität und der Grösse der Kompensationsfläche» herunterladen

* ab dem 1.1.2023 gelten für neue FFF zusätzlich folgende Vorgaben des Sachplan Fruchtfolgeflächen 2020: Nur Flächen mit PNG ≥ 50 cm und einer Hangneigung ≤ 18% können als neue FFF ausgeschieden werden. Die Neuausscheidung von FFF ist im Futterbaugebiet nur eingeschränkt und in bestimmten Klimazonen möglich.

Beispiel

Verlustfläche: NEK 2, Grösse 5000 m2

Kompensationsfläche: NEK 2, Grösse 5000 m2 oder NEK 3, Grösse 6000 m (1.2 x 5000 m2)

Weiterführende Hinweise zum Kompensationsraster:

Planerische Kompensation

Eine planerische Kompensation erfolgt durch Anpassung des Richtplans im Rahmen einer Richtplanrevision. Dabei werden Flächen mit FFF-Qualität im Siedlungsgebiet dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen und so wieder zu FFF.   

Für FFF-Kompensationen geeignete Flächen finden Sie auf der «Hinweiskarte anthropogene Böden» im GIS-Browser des Kantons Zürich.

Durch Aufwertung neu entstandene FFF können zur Anrechenbarkeit an Dritte abgetreten und so von Dritten für Kompensationen verwendet werden. Das gilt nicht, wenn die FFF zur Kompensation von FFF-Verlusten erstellt wurden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Bodenschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 78

E-Mail

bodenschutz@bd.zh.ch

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