Wer den öffentlichen staatlichen Grund in Anspruch nehmen will, benötigt dafür eine kantonale Bewilligung oder Konzession.
Kantonale Bewilligungspflicht
Bauten und Anlagen auf Grundstücken von Staats- oder Nationalstrassen benötigen neben einer strassenpolizeilichen Bewilligung gemäss Anhang BVV Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 auch eine Konzession. Beispiele dafür sind Erdanker, Reklame- und Leitungsanlagen. Für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes können Benützungsgebühren erhoben werden. Diese werden im Einzelfall festgelegt.
Zuständigkeiten und Verfahren
Bei Vorhaben an Gemeindestrassen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. An Staats- und Nationalstrassen ist der Kanton (Tiefbauamt, Strasseninspektorat) zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beurteilung eines Bauvorhabens mit Beanspruchung öffentlichen Grundes sind die nachfolgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.
- Vollständiges Gesuchsdossier (Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Baugesuchsformular)
- Katasterplan mit eingetragener Baulinie
- Detailpläne
- auf Amtsbegehren hin, weitere spezielle Unterlagen (Aktenergänzung)
Vorübergehende Inanspruchnahme
Vorübergehende Inanspruchnahmen von öffentlichem staatlichem Grund – etwa für Materialablagerungen, zur Abstützung von Baugerüsten sowie zu Sonderzwecken gewerblicher Art – benötigen eine Bewilligung. Ein entsprechendes Gesuch ist beim zuständigen Unterhaltsbezirks des Tiefbauamts einzureichen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Tiefbauamt - Strasseninspektorat