Beanspruchung des öffentlichen Grunds

Wer den öffentlichen staatlichen Grund in Anspruch nehmen will, benötigt dafür eine kantonale Bewilligung oder Konzession.

Kantonale Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen auf Grundstücken von Staats- oder Nationalstrassen benötigen neben einer strassenpolizeilichen Bewilligung gemäss Anhang BVV Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 auch eine Konzession. Beispiele dafür sind Erdanker, Reklame- und Leitungsanlagen. Für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes können Benützungsgebühren erhoben werden. Diese werden im Einzelfall festgelegt. 

Zuständigkeiten und Verfahren

Bei Vorhaben an Gemeindestrassen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. An Staats- und Nationalstrassen ist der Kanton (Tiefbauamt, Strasseninspektorat) zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beurteilung eines Bauvorhabens mit Beanspruchung öffentlichen Grundes sind die nachfolgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden. 

  • Vollständiges Gesuchsdossier (Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Baugesuchsformular)
  • Katasterplan mit eingetragener Baulinie
  • Detailpläne
  • auf Amtsbegehren hin, weitere spezielle Unterlagen (Aktenergänzung)

Vorübergehende Inanspruchnahme

Vorübergehende Inanspruchnahmen von öffentlichem staatlichem Grund – etwa für Materialablagerungen, zur Abstützung von Baugerüsten sowie zu Sonderzwecken gewerblicher Art – benötigen eine Bewilligung. Ein entsprechendes Gesuch ist beim zuständigen Unterhaltsbezirks des Tiefbauamts einzureichen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Tiefbauamt - Strasseninspektorat

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 31 24

E-Mail

tba.strassen@bd.zh.ch

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