Bei Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern gelten besondere Vorschriften. Hier finden Sie die Bestimmungen und Ansprechpersonen.
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Bauverfahrensordnung (BVV) Ziffern 1.6.1 & 1.6.2
Öffentliche Oberflächengewässer (offene und eingedolte) sind besonders geschützt. Entlang von Fliessgewässern ist beidseitig ein Uferbereich in der Breite der Gerinnesohle zuzüglich acht Meter, jedoch höchstens zwanzig Meter, von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Näher am Gewässer dürfen keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden. Auch keine Park- und Abstellplätze, Wege, Strassen und Zufahrten, Schwimmbäder, Gartencheminées, Mauern etc.
Gewässerbaulinien sichern geplante Gewässerausbauten und -revitalisierungen. Sie halten den dafür erforderlichen Raum frei. Ausnahmebewilligungen, um sie zu überbauen, werden in der Regel nicht erteilt.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Kleine bauliche Veränderungen an Gewässern PDF | 18 Seiten | Deutsch | 3 MB
- Download Allgemeine Nebenbestimmungen für Wasserbauten, AWEL 2005 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 51 KB
- Download Praxishilfe Wasserbau PDF | 80 Seiten | Deutsch | 5 MB
- Download Uferstreifen gemäss den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung PDF | 2 Seiten | Deutsch | 450 KB
- Download Merkblatt Bagatellfälle im Gewässerraum und Hochwassergefahrenbereich PDF | 2 Seiten | Deutsch | 1 MB
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Kommunaler Wasserbau
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