Landwirtschaftliche Bauten

Sie wollen ein landwirtschaftliches Gebäude erstellen oder anbauen? Sie planen, ein bestehendes Gebäude umzubauen oder umzunutzen? Hier finden Sie allgemeine Informationen, Merkblätter und Formulare zum Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb von Bauzonen.

Erforderliche Unterlagen

Sämtliche Gesuchsunterlagen sind ausschliesslich an die örtliche Baubehörde (bei der Gemeinde) einzureichen. Sie koordiniert das Verfahren.

Folgende Unterlagen sind bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben immer auszufüllen:

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Je nach Bauvorhaben sind zusätzliche Unterlagen für die Beurteilung durch den Kanton nötig.

Alle Unterlagen müssen datiert und von Gesuchstellenden und Grundeigentümern unterzeichnet sein.

Ökonomiegebäude

Ställe, Remisen, Maschinenhallen, Einstell- und Lagerräume können in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein. Voraussetzung dafür: Sie müssen hinsichtlich des Standorts und der Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig sein.

Zonenkonforme Nutzung

Landwirtschaftliche Bauten dürfen nur für zonenkonforme Nutzungen verwendet werden. Ökonomiebauten sind in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform,

  • wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen,
  • wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden.

Remisen für Maschinen und Geräte

Für die im Betrieb benötigten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte kann Remisenraum erstellt werden. Dieser umfasst auch betriebsnotwendige Garagen sowie Flächenansprüche für Werkstatt und die Lagerung von Produktionsmaterialien. Die zulässige Fläche hängt von Betriebsgrösse, der Art des Betriebes sowie vom Bedarfsnachweis ab.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes und neues Terrain)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Liste der auf dem Betrieb vorhandenen Maschinen

Vorteile:

  • Angaben zur bestehenden Remisenfläche auf dem Betrieb in m²
  • Angaben zu den vorhandenen Flächen von Werkstatt, Garage, Düngerlager, Pflanzenschutzmittellager sowie weiteren bestehenden Lagerflächen:
     Flächen in m² und Lagerhöhen in m
    – bestehende Lagerflächen sind auf dem Grundrissplan einzuzeichnen

Vorteile:

  • Bedarfsnachweis für das Heu- und Strohballenlager mit Angaben zur Menge, Anzahl Ballen und Art der Ballen (Rund- oder Quaderballen) etc. sowie Grundrissplan mit Nutzungsangaben
  • Bedarfsnachweis für weitere Lagerflächen für den Eigenbedarf mit Angaben zur Art, Menge, Anzahl, benötigte Fläche etc. sowie Grundrissplan mit Nutzungsangaben
  • Nutzungsplan der neuen Remise
  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Ställe

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • vermasster Grundrissplan 1:100 des projektierten und der bestehenden Ökonomiegebäude mit Einteilung der bestehenden und neuen Stallflächen (Liegeboxen, Fressplätze, Laufhof etc.) sowie Markieren der Laufhoffläche (mit Angabe zur Grösse der unüberdachten Laufhoffläche in m2)

Hinweise zum Grundrissplan:
1) Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Anlagen und Boxen sind gelb, neue rot darzustellen)
2) Liegeboxen bzw. Tiefstreuflächen für Milchkühe und Jungviehplätze etc. sind einzuzeichnen und pro Tierkategorie durchgehend zu nummerieren mit der Angabe zu den Anzahl Tierplätzen:
    – Milch-/Mutterkühe?
    – Rinder > 2-jährig?
    – Rinder 1–2-jährig?
    – Rinder über 160 bis 365 Tage?
   
– Tiere bis 160 Tage alt?
    – Pferde, Schafe, Schweine etc.?

Vorteile:

  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Schnitt / Ansichten / altes und neues Terrain)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Bei grösseren Bauten und neuen Betriebszweigen ist ein Betriebskonzept einzureichen 

Vorteile:

  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand mit Auflistung aller Gebäude des Betriebes, in welchen bestehend und zukünftig Tiere gehalten werden, mit folgenden Informationen:
    – Versicherungsnummern der Gebäude
    – Anzahl Tierplätze pro Gebäude (Stallpotential)
    – dazugehörige Tierkategorien (z.B. Milchkühe, Rinder bis 160 Tage alt, Rinder zwischen 160 bis 365 Tage alt, Rinder 1-2-jährig, Rinder > 2-jährig, Pferde usw.)
    – Aufstallungssysteme (nur Gülle, Gülle/Mist, nur Mist) pro Tierkategorie

Vorteile:

  • Aktuelle bestehende definitive Suissebilanz
  • Suissebilanz mit zukünftigem Tierbestand (Planbilanz mit zukünftigem Tierbestand, kann bei der Agrocontrol oder bei Ihrer Kontrollstelle bestellt werden)
  • Angaben zur zukünftigen Nutzung von bestehenden Stallgebäuden
  • Vollständig ausgefülltes Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser»

Vorteile:

  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Hofdüngerlager

Neue Jauchegruben, Jauchesilo und Mistlager können erstellt werden, falls der Bedarf für zusätzlichen Hofdüngerlagerraum landwirtschaftlich ausgewiesen ist. Jauchesilos und Jauchegruben müssen gedeckt sein.

Informationen zur Abdeckungspflicht sind dem nachfolgenden Merkblatt zu entnehmen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • vermasster Grundrissplan 1:100 der bestehenden und allenfalls neu geplanten Stallflächen (Liegeboxen, Fressplätze, Laufhof etc.) sowie Markieren der Laufhoffläche (mit Angabe zur Grösse der unüberdachten Laufhoffläche in m²)

Hinweise zum Grundrissplan:
1) Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Anlagen und Boxen sind gelb, neue rot darzustellen)
2) Liegeboxen bzw. Tiefstreuflächen für Milchkühe und Jungviehplätze etc. sind einzuzeichnen und pro Tierkategorie durchgehend zu nummerieren mit der Angabe zu den Anzahl Tierplätzen:
    – Milch-/Mutterkühe?
    – Rinder > 2-jährig?
    – Rinder 1-2-jährig?
    – Rinder über 160 bis 365 Tage?
    – Tiere bis 160 Tage alt?
    – Pferde, Schafe, Schweine etc.?

  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand mit Auflistung aller Gebäude des Betriebes, in welchen bestehend und zukünftig Tiere gehalten werden, mit folgenden Informationen:
    – Versicherungsnummern der Gebäude
    – Anzahl Tierplätze pro Gebäude (Stallpotential)
    –  dazugehörige Tierkategorien (z.B. Milchkühe, Rinder bis 160 Tage alt,   Rinder zwischen 160 bis 365 Tage alt, Rinder 1-2-jährig, Rinder > 2-jährig, Pferde usw.)
    – Aufstallungssysteme (nur Gülle, Gülle/Mist, nur Mist) pro Tierkategorie

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser»

Vorteile:

  • Begründung für den projektierten Standort 

Bauten für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten

Die Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Landwirtschaftsprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist bis zu einer bestimmten Verarbeitungstiefe zonenkonform. Die erlaubte Grenze wird überschritten, wenn der Verarbeitungsbetrieb gewerblich-industriellen Charakter annimmt oder der landwirtschaftliche Charakter des Standortbetriebs nicht mehr gewahrt bleibt. Die Aufbereitung umfasst die erste Verarbeitungsstufe, beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Mehl oder das Waschen und Rüsten von Gemüse.

Erforderliche Bauten müssen hinsichtlich Standort und Ausgestaltung grundsätzlich in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen. Der Betrieb muss zudem längerfristig bestehen können. Die landwirtschaftlichen Produkte müssen zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb erzeugt werden und die ergänzenden Produkte in der Region hergestellt worden sein. Landwirtschaftliche Bauten dürfen nur für zonenkonforme Nutzungen verwendet werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasster Grundrissplan 1:100 der projektierten und der bestehenden Flächen für die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten (Angaben mit jeweiligen Grössen in m2)

Hinweis zum Grundrissplan:
Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Bauten und Anlagen sind gelb, neue rot darzustellen)

Vorteile:

  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Schnitt/Ansichten)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  •  Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Betriebskonzept

Vorteile:

  • Welche landwirtschaftlichen Produkte werden aufbereitet, gelagert und verkauft?
  • Sortimentsliste mit Angaben zur Herkunft der Produkte
  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)

Vorteile:

  • Begründung für den projektierten Standort

Hoch- und Fahrsilos

Neue Silolagerräume können in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein, falls der Bedarf für zusätzlichen Futterlagerraum landwirtschaftlich ausgewiesen ist.
 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens mit Bedarfsnachweis
  • vermasster Grundrissplan 1:100 der bestehenden und allenfalls neu geplanten Futterlagerräume (Hochsilos, Fahrsilos, Siloballenlager, Heustock, Heuballenlager etc.)

Hinweis zum Grundrissplan:
Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Bauten und Anlagen sind gelb, neue rot darzustellen)

Vorteile:

  • Angaben zur Materialisierung
  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand
  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Pferdehaltung

Bei der zonenkonformen Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben wird unterschieden zwischen

  • landwirtschaftlichen Gewerben und
  • Landwirtschaftsbetrieben unterhalb der Gewerbegrenze.

Zu den Voraussetzungen der Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone hat das Bundesamt für Raumentwicklung unter dem Titel «Pferd und Raumplanung» eine Wegleitung herausgegeben.

Voraussetzung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Landwirtschaftsbetriebe mit mehr als einer Standardarbeitskraft (SAK), welche Bauten und Anlagen für Pferde errichten wollen, müssen u.a. die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
  • überwiegend betriebseigene Futtergrundlage aufweisen
  • über Weiden für die Pferde verfügen
  • die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung ist nötig
  • der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort stehen keine überwiegenden Interessen entgegen;
  • der Betrieb kann voraussichtlich längerfristig bestehen.
  • Bevor ein Neubau erstellt wird, ist immer zu prüfen, ob nicht bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt werden können. Ist ein Neubau unumgänglich, so hat er wenn möglich an Ort und Stelle einer nicht mehr benötigten Altbaute zu erfolgen.
  • Aus dem Konzentrationsprinzip folgt, dass die betrieblichen Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort – in der Regel beim Betriebszentrum – zusammenzufassen sind. Bei den Plätzen für die Nutzung der Pferde wird dies ausdrücklich vorgeschrieben.

Auf Landwirtschaftsbetrieben mit weniger als einer Standardarbeitskraft, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen (Allwetterausläufe, Mistlager, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich und Zäune) als zonenkonform bewilligt werden, wenn:

  • es sich um einen bestehenden, direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieb handelt;
  • sie eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage aufweisen;
  • Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.

Neue Bauten und Anlagen für die Haltung oder Nutzung von Pferden dürfen Landwirtschaftsbetriebe unterhalb der Gewerbegrenze nicht errichten. Dies ist von Gesetzes wegen den landwirtschaftlichen Gewerben nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vorbehalten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhaben
  • vermasster Grundrissplan 1:100 der projektierten und der bestehenden Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung mit Einteilung der bestehenden und neuen Stallflächen (Liegeboxen, Fressplätze, Laufhof etc.) sowie mit Angaben zu den bestehenden und allenfalls neu geplanten Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung (Stallungen, Allwetterausläufe, Führanlage, Longierplatz, Sattelkammer, Reiterstübli usw.)

Hinweis zum Grundrissplan:
Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Bauten und Anlagen sind gelb, neue rot darzustellen)

Vorteile:

  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten, Verkehrsflächen, Anzahl Parkplätze etc.
  • Angaben zur Materialisierung
  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand mit Auflistung aller Gebäude des Betriebes, in welchen bestehend und zukünftig Tiere gehalten werden, mit folgenden Informationen:
    – Versicherungsnummern der Gebäude
    – Anzahl Tierplätze pro Gebäude (Stallpotential)
    – dazugehörige Tierkategorien (z.B. Milchkühe, Rinder bis 160 Tage alt, Rinder zwischen 160 bis 365 Tage alt, Rinder 1-2-jährig, Rinder > 2-jährig, Pferde usw.)
    – Aufstallungssysteme (nur Gülle, Gülle/Mist, nur Mist) pro Tierkategorie

Vorteile:

  • Aktuelle bestehende definitive Suissebilanz
  • Suissebilanz mit zukünftigem Tierbestand (Planbilanz mit zukünftigem Tierbestand, kann bei der Agrocontrol oder bei Ihrer Kontrollstelle bestellt werden)
  • Betriebskonzept

Vorteile:

  •  Werden Personen für die Pferdehaltung angestellt? Anzahl?
  • Angaben zur zukünftigen Nutzung von bestehenden Stallgebäuden
  • Vollständig ausgefülltes Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser»

Vorteile:

  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Wohnen

Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen die Betriebsleiterfamilie und Hilfskräfte, die unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.

In jedem einzelnen Fall wird nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften Betrachtungsweise beurteilt, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Neue Wohnbauten oder zusätzliche Wohneinheiten sind in der Landwirtschaftszone unter nachfolgenden Voraussetzungen zonenkonform und somit bewilligungsfähig, wenn:

  • sie einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) dienen;
  • dieses Gewerbe voraussichtlich längerfristig bestehen kann;
  • der Betrieb nicht von einer nahen Wohnzone (mind. 300 m Entfernung) aus oder von einem, dem Inhaber bereits gehörenden, nahe gelegenen Haus überwacht werden kann;
  • die Wohnbauten betrieblich notwendig sind und eine dauernde Anwesenheit auf dem Betrieb erforderlich ist (Überwachungsfunktion);
  • die funktionale Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb und der Bedarf ausgewiesen sind;
  • die Gebäude sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen; und
  • ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Schnitt / Ansichten / altes und neues Terrain)
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Vollständige Angaben zu bereits bestehenden Wohnbauten (inkl. Bauten innerhalb Bauzone)
  • Wer wohnt auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe? Angaben, wer in welcher Wohnung wohnt.
  • Grundrisspläne sämtlicher Stockwerke sowie Fassadenpläne und Schnitte der bestehenden und geplanten Wohnbauten

Hinweis zum Grundrissplan: 
Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Bauten und Anlagen sind gelb, neue rot darzustellen)

Vorteile:

  • Berechnung der bestehenden und neuen Bruttogeschossflächen
  • Aktualisierter Entwässerungsplan des Betriebs inkl. vollständig ausgefülltes Formular «Berechnung Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser», falls die Wohneinheit nicht an die Kanalisation angeschlossen wird

Vorteile:

  • Begründung für den projektierten Standort

Für Altenteil / Stöckli sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Vorteile:

  • Für die landwirtschaftliche Beurteilung ist eine Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge notwendig (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft).

Spezialkulturen

Die Erstellung von Bauten und Anlagen für Spezialkulturen (Witterungsschutz, Hagel-, Vogel- und Insektenschutznetze, Pfähle für Netze und Stützgerüst, Regendach, Umzäunungen, Folientunnel, etc.) können in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieb handeln muss, welcher eine ausreichende Grösse aufweist und längerfristig bestehen kann.
Die Bauten und Anlagen müssen zudem hinsichtlich des Standorts und der Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig sein.

Innere Aufstockung

Beim Gemüse- und produzierenden Gartenbau wird für die Zulässigkeit einer landwirtschaftlichen inneren Aufstockung vorausgesetzt, dass

  • die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche höchstens 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche und
  • höchstens 5000 m² beträgt.

Als Anbaufläche gilt die tatsächlich mit Gemüse- und Gartenbau kultivierte Fläche; die übrigen Bewirtschaftungsflächen gehören nicht dazu.

Gestaltungsplan für grössere Anbauflächen

Ein Planungsverfahren (Gestaltungsplan) ist notwendig, wenn

  • die bodenunabhängige Anbaufläche grösser ist als 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche und
  • die absolute Obergrenze von 5'000 m² überschritten ist.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung (Pfähle, Netze, Folien etc.)
  • bestehende und projektierte Anbauflächen von Spezialkulturen sind auf dem Situationsplan mit folgenden Angaben einzuzeichnen:
    – Parzellennummer
    – Anbaufläche in m²
    – Welche Kultur?
    – Anbautechnik (in gewachsenem Boden, in Töpfen, in Stellagen, Hors-sol, Klimasteuerung, Bewässerung etc.)

Vorteile:

  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Keinen engen sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe weisen jene Betriebe auf, die zwar einen Bezug zur Landwirtschaft haben können, jedoch nicht zwingend an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes anknüpfen. Die Bewilligung solcher Nebenbetriebe setzt insbesondere voraus, dass

  • ein Zusatzeinkommen für den Weiterbestand des landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich ist, was mit einem Betriebskonzept und den Buchhaltungszahlen nachzuweisen ist.
  • keine Neubauten bzw. bauliche Erweiterungen nötig sind.
  • kein Personal angestellt werden darf, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist; der Nebenbetrieb muss also überwiegend oder ausschliesslich durch die Bewirtschafter oder die Bewirtschafterfamilie geführt werden.

Beispiele:

  • Lohnunternehmen, kleingewerbliche Handwerksbetriebe und Dienstleistungen, Schlosserei, Schlachthaus, Hufschmiede, Sattlerei, Pferdehandel, Reitunterricht, Hippotherapie, Laden für Pferdezubehör, Garagenbetrieb, Eventlokal etc.

Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden. Dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.

Bei solchen Nebenbetrieben

  • dürfen Anbauten/Erweiterungen bis zu einer Fläche von insgesamt 100 m² zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung stehen.
  • darf auch Personal angestellt werden, das ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist. In jedem Fall muss die im Nebenbetrieb anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.

Beispiele:

  • Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof (ohne Kochgelegenheit), Heubäder, Reitferien auf dem Bauernhof
  • sozialtherapeutische und/oder pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten)
  • Vermasster Umgebungsplan mit Angaben zu Zufahrten und Verkehrsflächen etc.
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zur Materialisierung
  • Betriebskonzept mit Nachweis, dass es sich um einen Nebenbetrieb handelt (Einkommen aus Nebenbetrieb kleiner als Einkommen aus Landwirtschaft) und (bei Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug) dass der Betrieb auf Zusatzeinkommen angewiesen ist.

Vorteile:

  • bestehende und projektierte Flächen für den/die Nebenbetriebe sind auf dem Situationsplan mit folgenden Angaben einzuzeichnen:
    – Nutzung
    – Fläche in m²

Hinweis zum Situationsplan:
Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Bauten und Anlagen sind gelb, neue rot darzustellen)

Vorteile:

  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Weideunterstände

Das Erstellen von Weideunterständen resp. Witterungsschutz ist auf abgelegenen Weiden für die landwirtschaftliche Nutzung möglich.
Voraussetzung ist, dass im Hofbereich entsprechende Stallflächen zur Verfügung stehen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Formular Landwirtschaft

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Grundriss / Schnitt / Ansichten / altes u. neues Terrain)
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens mit Bedarfsnachweis
  • Angaben zur Materialisierung
  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand
  • Bestätigung einer gesicherten Betriebsnachfolge, falls Betriebsleiter oder Betriebsleiterin älter als 55-jährig ist
    (Betriebsübergabe, langfristige Verpachtung mit einem langfristigen, von der Abteilung Landwirtschaft, Boden- und Pachtrecht, bewilligten Pachtvertrag oder eine von der Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen, anerkannte Generationengemeinschaft)
  • Begründung für den projektierten Standort

Einzäunungen

Gemäss Raumplanungsgesetz unterliegen alle auf Dauer angelegten Zäune ausserhalb des Siedlungsgebiets unabhängig ihrer Art und Höhe der Bewilligungspflicht.

Zäune für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Bewirtschaftung gelten als zonenkonforme Anlagen, die in der Regel unter Nebenbestimmungen bewilligt werden können, wenn deren Bedarf betrieblich ausgewiesen ist.

Viehzäune mit leichten Holzpfosten und drei oder mehr Litzen/Drähten bedürfen indessen aus raumplanerischer Sicht keine Bewilligung. Ein Baugesuch und eine Bewilligung kann aber gemäss Jagdgesetz erforderlich sein, wenn ein Wildtierkorridor oder ein Waldrand betroffen ist.

Ziel des Bewilligungsverfahrens ist, auf die Bedürfnisse von Landwirtschaft, Wildtieren, Wald, Gewässern und Landschaft optimal abgestimmte Einzäunungen und Rechtssicherheit zu erlangen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zur Beurteilung des Bauvorhabens durch den Kanton sind die folgenden Unterlagen erforderlich. Sie müssen zusammen mit dem Baugesuch bei der örtlichen Baubehörde eingereicht werden.

Vorteile:

  • Vermasster Situationsplan mit Einzäunung
  • Fotos der örtlichen Situation
  • Angaben zur Materialisierung / Prospekt Zaunsystem
  • Ausgefülltes Formular «Einzäunungen ausserhalb Bauzonen»

Vorteile:

Investitionshilfen

Beiträge (oft auch als Subventionen bezeichnet) sind nicht rückzahlungspflichtige Zahlungen (à fonds perdu), welche von Kanton und Bund an Bauvorhaben geleistet werden. Sie werden als Pauschalen ausgerichtet. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Art der Massnahme und der Lage des Betriebes gemäss Viehwirtschaftskataster.

Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Hochbau werden im Kanton Zürich von der Abteilung Landwirtschaft bearbeitet. In der Regel werden für diese Projekte gleichzeitig auch Investitionskredite beantragt (= kombinierte Gesuche).

Die Bearbeitung und Beurteilung der Investitionskredite erfolgt durch die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse (ZLK). Die kombinierten Gesuche können entweder bei der Abteilung Landwirtschaft oder bei der ZLK eingereicht werden. 

Der Kanton kann u.a. folgende Bauvorhaben mit kantonalen Beiträgen unterstützen:

Bauvorhaben Talzone Hügel- und
Bergzone
Wohngebäude Nein Nein
Mehrkosten für besondere Einpassung landw. Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen Ja Ja
Rückbau von landw. Gebäude ausserhalb der Bauzone
Ja Ja
Sanierung durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäude Ja Ja
Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung Ja Ja
Ställe für Raufutterverzehrer Nein Ja
Ställe für Pferde, Schweine und Hühner Nein Nein
Hofdüngeranlagen
Nein Ja
Abdecken bestehender Güllegruben Ja Ja
Füll- und Waschplätze Ja Ja
Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten Ja Ja
Pflanzung von robusten Rebsorten Ja Ja
Anlagen zur Gülleansäuerung Ja Ja
Erhöhte Fressstände, Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne Ja Ja
Bauliche Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen in Nutzviehställen (z.B. Abluftreinigungsanlagen, Kotbandtrocknungsanlagen etc.) Ja Ja

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Folgende Unterlagen sind für die landwirtschaftliche Beurteilung bei der Abteilung Landwirtschaft (nicht bei der Gemeinde) einzureichen (Alle Unterlagen eines Subventionsgesuchs müssen datiert und vom Gesuchsteller und Grundeigentümer unterzeichnet sein):

Vorteile:

  • Vollständig ausgefülltes Gesuch um Investitionshilfen

Vorteile:

  • Übersichtsplan 1:500 mit Legendennummern entsprechend dem Formular Landwirtschaft Baugesuche
    (Nutzflächenbezeichnungen wie z.B. Remisenflächen, Düngerlager, Heustock, Stall, Werkstatt, Wohnung etc.)
  • Situationsplan
  • vermasster Grundrissplan 1:100 des projektierten und der bestehenden Ökonomiegebäude mit Einteilung der bestehenden und neuen Stallflächen (Liegeboxen, Fressplätze, Laufhof etc.)

Hinweise zum Grundrissplan:
1) Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand sind einzuzeichnen (wegfallende Anlagen und Boxen sind gelb, neue rot darzustellen).
2) Liegeboxen bzw. Tiefstreuflächen für Milchkühe und Jungviehplätze etc. sind einzuzeichnen und pro Tierkategorie durchgehend zu nummerieren mit der Angabe zu den Anzahl Tierplätzen:
    – Milch-/Mutterkühe?
    – Rinder > 2-jährig?
    – Rinder 1-2-jährig?
    – Rinder über 160 bis 365 Tage?
    – Tiere bis 160 Tage alt?

Vorteile:

  • Vermasste Projektpläne 1:100 (Schnitt / Ansichten / altes und neues Terrain)
  • Beschrieb und Begründung des Bauvorhabens
  • Angaben zu zukünftigem Tierbestand mit Auflistung aller Gebäude des Betriebes, in welchen bestehend und zukünftig Tiere gehalten werden, mit folgenden Informationen:
    – Versicherungsnummern der Gebäude
    – Anzahl Tierplätze pro Gebäude (Stallpotential)
    – dazugehörige Tierkategorien (z.B. Milchkühe, Rinder bis 160 Tage alt, Rinder zwischen 160 bis 365 Tage alt, Rinder 1-2-jährig, Rinder > 2-jährig, Pferde usw.)
    – Aufstallungssysteme (nur Gülle, Gülle/Mist, nur Mist) pro Tierkategorie
  • Begründung für den projektierten Standort

Allgemein

Auf den 1. Januar 2022 führte der Bund schweizweit die Abdeckungspflicht bei Güllelagern ein. Ammoniak- und Geruchsemissionen lassen sich durch eine dauerhaft wirksame Abdeckung der Güllelager weitgehend vermeiden. Gemäss Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» entsprechen feste Konstruktionen oder Schwimmfolien dem Stand der Technik und bieten eine wirksame Abdeckung von offenen Güllelagern.
Gemäss Anhang 2 Ziff. 551 i.V.m. den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 der Luftreinhalte-Verordnung vom 12. Februar 2020 (LRV) müssen alle offenen Güllelager innert sechs bis acht Jahren abgedeckt werden.

Flache Abdeckungen wie z.B. Schwimmfolien, Holz- oder Betonabdeckungen benötigen keine Baubewilligung. Ebenfalls können Zeltdachabdeckungen bewilligungsfrei erstellt werden, sofern sie in der Farbe dunkelbraun z.B. RAL 8014, ausgeführt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die kommunale Baubehörde frühzeitig, in jedem Fall vor Baubeginn, über das Bauvorhaben benachrichtigt werden. Zeltdachabdeckungen in anderen Farben sind im Hinblick auf die Einpassung in die Landschaft baubewilligungspflichtig. Baugesuche sind bei der kommunalen Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Wichtig: Verschiedene Abdeckungen, welche den Voraussetzungen der LRV entsprechen, sind in der Wegleitung «Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion vom Emissionen; KOLAS / KVU, März 2022». Dabei explizit nicht zugelassen im Kanton ZH sind die schwimmenden Kunststoffziegel (Matrix-Cover).

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Abdeckung von bestehenden Güllelagern Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Es können nur Abdeckungen für Güllelager, welche vor 2021 bereits im Betrieb waren subventioniert werden. Der Ansatz liegt bei je Fr. 30.- pro m² Abdeckfläche, total also bei Fr. 60.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, zH. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Abdeckung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:

– Für Kantonssubventionen mindestens 0.60 SAK

– Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK

Vorteile:

  • Vermögenslimite:

– Für Bundessubventionen gibt es bei Umweltmassnahmen keine Vermögensobergrenze mehr. Für Bundessubventionen müssen Kantonssubventionen in gleicher Höhe entrichtet werden.

– Für Kantonssubventionen darf das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers maximal CHF 1.5 Mio. betragen, wobei bei Paaren das halbe Vermögen berücksichtigt wird. Das bereinigte Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen des Gesuchstellers plus der Anwartschaft (2faches Vermögen der Eltern respektive der abtretenden Generation, geteilt durch 3mal Anzahl Kinder der Eltern).

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Abdeckung offene Güllelager»

Vorteile:

  • Situationsplan (Güllelager muss rot eingefärbt sein)
  • weitere Planunterlagen wie Schnitt und Ansicht (nur wenn das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist)
  • unterschriebener Kostenvoranschlag für die Abdeckung nach Offerten
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung muss folgender Text enthalten sein:

Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, zH. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Anpflanzung von robusten Rebsorten Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Beim Bund wird der Betrag befristet bis 2030 verdoppelt. Der Ansatz liegt bei je Fr. 1.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Anpflanzung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Für Bundessubventionen gibt es bei Umweltmassnahmen keine Vermögensobergrenze mehr. Für Bundessubventionen müssen Kantonssubventionen in gleicher Höhe entrichtet werden.

    – Für Kantonssubventionen darf das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers maximal CHF 1.5 Mio. betragen, wobei bei Paaren das halbe Vermögen berücksichtigt wird. Das bereinigte Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen des Gesuchstellers plus der Anwartschaft (2faches Vermögen der Eltern respektive der abtretenden Generation, geteilt durch 3mal Anzahl Kinder der Eltern).

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Anpflanzung robuste Rebsorte»

Vorteile:

  • Situationsplan mit ausgewiesener Pflanzfläche
  • Kopie Rebbaukatasterauszug mit Markierung der zu bepflanzenden Fläche
  • Kopie Offerte / Bestellung des Pflanzguts
  • Kopie Offerte Befestigungsmaterial
  • Kopie Pachtvertrag bei Anpflanzung auf Pachtflächen
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:
    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Subventionierung

Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Anpflanzung von robusten Apfelsorten Beiträge von Bund und Kanton gesprochen werden. Beim Bund wird der Betrag befristet bis 2030 verdoppelt. Der Ansatz liegt bei je Fr. 0.70.- pro m². Für die Beantragung muss ein Beitragsgesuch bei der Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (marc-andre.senti@bd.zh.ch) eingereicht werden. Damit die Anpflanzung subventioniert werden kann, muss der Gesuchsteller folgende Kriterien erfüllen:

Vorteile:

  • Betriebsgrösse:
    – Für Kantonssubventionen mindestens 1.00 SAK
    – Für Bundessubventionen mindestens 1.00 SAK
  • Vermögenslimite:
    – Für Bundessubventionen gibt es bei Umweltmassnahmen keine Vermögensobergrenze mehr. Für Bundessubventionen müssen Kantonssubventionen in gleicher Höhe entrichtet werden.

    – Für Kantonssubventionen darf das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers maximal CHF 1.5 Mio. betragen, wobei bei Paaren das halbe Vermögen berücksichtigt wird. Das bereinigte Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen des Gesuchstellers plus der Anwartschaft (2faches Vermögen der Eltern respektive der abtretenden Generation, geteilt durch 3mal Anzahl Kinder der Eltern).

Gesuchsunterlagen für Subventionierung

Es sind folgende Gesuchsunterlagen notwendig:

Vorteile:

  • Subventionsgesuch «Anpflanzung robuste Apfelsorten»

Vorteile:

  • Situationsplan mit ausgewiesener Pflanzfläche
  • Pflanzplan inkl. Berechnung der Nettofläche (Anzahl Bäume x Reihenabstand x Baumabstand)
  • Kopie Offerte / Bestellung des Pflanzguts
  • Kopie Pachtvertrag bei Anpflanzung auf Pachtflächen
  • Sofern das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, muss für die Beantragung von Bundessubventionen zudem eine Kopie der Bau-Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt eingereicht werden. Bei der Ausschreibung im Kantonalen Amtsblatt muss folgender Text enthalten sein:
    Dieses Bauvorhaben kann mit Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft LwG vom 29. April 1998 unterstützt werden. Gegen diesen Beitrag kann gestützt auf Art. 97 LwG und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 11. Juli 1966, Art. 12 und 12a, innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache ist zu richten an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Die Gesuchsunterlagen können per Mail an marc-andre.senti@bd.zh.ch oder in Papierform bei der Baudirektion Kanton Zürich, Abteilung Landwirtschaft, z.H. Marc-André Senti, Walcheplatz 2. 8090 Zürich eingereicht werden.

Auf der Homepage des Strickhof finden Sie wichtige Informationen, welche für einen Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz PSM beachtet werden sollten. Ebenfalls finden sie unter folgendem «Link» neben den erwähnten Informationen auch die entsprechenden Formulare für einen Subventionsantrag für einen Füll- und Waschplatz PSM.

Ansprechperson Investitionshilfen beim Kanton

Marc-André Senti

Dipl. Ing.-Agr. ETH

marc-andre.senti@bd.zh.ch
+41 43 259 27 16

Landwirtschaftliche Kreditkasse

Gesuche für Investitionskredite, Starthilfedarlehen und Betriebshilfedarlehen sind bei der Zürcher Landwirtschaftlichen Kreditkasse ZLK einzureichen.

Kein Baubeginn vor rechtskräftiger Zusage der Investitionshilfe (IK, Subventionen)

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn

  • die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und
  • die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung (Baubewilligung) erteilt hat.

Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.
Wenn sich ein zeitlicher Konflikt abzeichnet: Kontaktieren Sie frühzeitig die Abteilung Landwirtschaft.
 

Ansprechpersonen

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Raumentwicklung

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)