Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
Ausserhalb der Bauzone dürfen nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck benötigte Bauten oder Anlagen umgenutzt werden, solange dafür keine Umbauten notwendig sind.
Gesetzliche Grundlagen
Wird ein Gebäude oder eine Anlage ausserhalb der Bauzonen für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt, kann nach Art. 24a RPG die Änderung des Zwecks dieser Baute oder Anlage bewilligt werden, sofern keine baulichen Massnahmen am Gebäude oder der Anlage notwendig sind. Die entsprechende Ausnahmebewilligung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass bei veränderten Verhältnissen neu verfügt wird.
Art. 24a RPG ist auf alle rechtmässig bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone anwendbar. Bauten, die als landwirtschaftliche Bauten bewilligt worden sind, aber nie zu diesem Zweck verwendet wurden, sind nicht rechtmässig bestehend. Art. 24a RPG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.
Bewilligungsvoraussetzungen
- Die Baute wurde rechtmässig bewilligt und ist in ihrer Substanz erhalten.
- Die statischen Teile der Baute sind insgesamt in einem guten Zustand oder nur zu einem kleinen Teil erneuerungsbedürftig.
- Es werden keinerlei bauliche Massnahmen (An-, Neu-, Um- oder Einbauten) vorgenommen.
- Der einfache Unterhalt ist statthaft.
- Eine Gesamtsanierung mit Wärmedämmung der Gebäudehülle, Brandschutzmassnahmen etc. ist nicht zulässig.
- Die Zweckänderung hat keinen Ersatzbau zur Folge.
- Die Zweckänderung hat keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt sowie keine neuen Erschliessungsmassnahmen oder eine Nutzungsintensivierung zur Folge.
- Zweckänderungen zu Wohnnutzungen oder Aufenthaltsräumen sind nicht zulässig.
- Das betroffene Gebäude kann landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden.
Beispiele
Bewilligungsfähige Zweckänderung sind zum Beispiel:
- Zweckänderungen von Scheunen zu Materiallagern, im Sinne von «stillen» Lagern, wenn es sich nicht um einen gewerblichen Betriebsstandort handelt.
- Umnutzung von Scheunen für das Einstellen von Booten, Campingwagen etc., sofern keine baulichen Brandschutzmassnahmen notwendig sind.
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Katasterplan mit betroffenem Gebäude
- Nutzungskonzept (Beschrieb der neuen Nutzung inkl. Betriebszeiten, Fahrtenzahlen etc.)
- Feuerpolizeilicher Nachweis, dass für die geplante Nutzung keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.
- Fotos der Baute von aussen und innen
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft