Bienenhäuser
Ausserhalb der Bauzone gelten Bienenhäuser und Bienenkästen / -magazine / -beuten als standortgebunden (Art. 24 RPG).
Ausgangslage
Bienenhäuser und Bienenkästen / -magazine / -beuten gelten als standortgebundene Bauten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Bienenhaltung aufgegeben, muss die Baute wieder entfernt werden.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ausserhalb der Bauzone gelten Bienenhäuser und Bienenkästen / -magazine als standortgebunden (Art. 24 RPG).
Voraussetzung ist, dass die Gesuchstellerschaft über einen Imkernachweis verfügt, Mitglied in einem Bienenzüchterverein ist oder entsprechende Kurse nachweisen kann. Ausserdem muss der Bienenstand beim Veterinäramt registriert sein.
Hinweis
Da der Aufwand für die verantwortungsvolle Betreuung von Bienenvölkern gross ist, ist ein Einstieg in die Imkerei mit einer maximalen Anzahl von vier bis fünf Völkern zu empfehlen.
Betreffend Standort und Anzahl Völker sind die Empfehlungen des Dachverbandes der Schweizer ImkerInnen apisuisse zu berücksichtigen. In der Regel sind 10-15 Völker pro Standort und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 300-500m zwischen den Bienenständen möglich.
Relevante Gesetzesartikel
Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG), Art. 18a Tierseuchenverordnung (TSV)
Schutz der Wildbienen
Rund 600 Wildbienenarten leben in der Schweiz. Davon sind etwa 45 %mangels artenreicher Lebensräume mit geeigneten Nistplätzen und Futterpflanzen aktuell gefährdet. In Zeiten von geringem Blütenangebot konkurrenziert die Honigbiene die Wildbienen um die Nahrung, was sich bei den Wildbienen negativ auf die Zahl der Nachkommen auswirkt. Aus diesem Grund sind Bienenhäuschen und Bienenkästen / -magazine / -beuten in Naturschutzgebieten nicht erlaubt und sollten einen möglichst grossen Abstand zu diesen einhalten. Die Förderung eines vielseitigen Trachtangebots (Pollen / Nektar) in der Landschaft hilft zusätzlich, diese Konkurrenzsituation zu entschärfen.
Einordnung und Gestaltung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bienenhäuser und Bienenkästen / -magazine / -beuten sind insgesamt so zu planen, dass keine übermässige Beeinträchtigung durch Bienenimmissionen entsteht. Im Einzugsbereich sollten Weiden, Haselnuss oder Obstbäume sowie eine Bienentränke bestehen. Grenz-, Wald-, Strassen- und Gewässerabstände sind einzuhalten. Ein Standort mitten in einem Feld oder in einer unüberbauten Landschaftskammer ist aufgrund der schlechten Einpassung in die Landschaft nicht möglich. Neue Wege sind nicht zulässig.
Im Wald dürfen keine Bienenhäuser errichtet werden.
Das Bienenhaus ist so zu gestalten, dass es sich gut in die Landschaft einordnet (Standort, Materialisierung, Grundriss, Volumen, Dachform, Ausrichtung, Farbwahl).
In Bienenhäusern wird mit einem Raumbedarf von max. 0.7 m² pro Bienenvolk gerechnet. Schleuderräume in Bienenhäusern werden aufgrund der zusätzlich benötigten Infrastruktur ausserhalb der Bauzone nicht zugelassen.
Lamellenfenster für die Belichtung des Bienenhauses haben sich als zweckmässig erwiesen. Sie stellen sicher, dass die Bienen den Raum verlassen können und nicht von elektrischen Lichtquellen angezogen werden.
Bewilligungsverfahren
Bienenhäuser und Bienenkästen / -magazine / -beuten sind unabhängig von ihrer Bauweise (ortsfest oder fahrbar) baubewilligungspflichtig. Im Grundbuch werden ein Zweckänderungsverbot sowie ein Beseitigungsrevers bei Wegfall der Nutzung als Bienenhaus eingetragen.
Besetzte und unbesetzte Bienenstände müssen dem Veterinäramt des Kantons gemeldet werden.
Gesuchsunterlagen
- Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
- Baugesuchsformular
- Katasterplan mit Standort des Bienenhauses / der Freiaufstellung
- Begründung der Standortgebundenheit mit Gutachten vom lokalen Imkereiverband / Imker
- Imkernachweis der Gesuchstellerschaft
- Registrationsnummer Bienenstand
- Vermasste Grundrisse / Schnitte mit Innenausstattung
- Farb- und Materialkonzept
- Anordnung / Anzahl Bienenfluchten
- Begründung der Anzahl Völker
Ansprechpersonen
Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter:
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft