Objektschutz Hochwasser

Mit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes (WsG) und der dazu gehörenden Wasserverordnung (WsV) per 1. Juni 2026 übernehmen Gemeinden im Bereich Objektschutz bei Baugesuchsverfahren neue Aufgaben. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Neuerungen erläutert und Unterlagen bereitgestellt.

Ausgangslage

Das Wasserrecht im Kanton Zürich stammt teilweise aus den 1960er-Jahren. Der Kantonsrat hat 2022 einem neuen Wassergesetz zugestimmt, welches die alten Gesetze ablöst. Das neue Wassergesetz und die neue Wasserverordnung treten am 1. Juni 2026 in Kraft.

Das neue Wassergesetz stärkt die Gemeindeautonomie in Sachen Hochwasserschutz. Dies war eine politische Forderung aus dem Kantonsrat (Postulat KR-Nr. 206/2016). In Zukunft werden im Baugesuchsverfahren gewisse Aufgaben im Bereich Objektschutz an die Gemeinden delegiert. Sie tragen damit mehr Verantwortung.

Was sich ändert

Bei Bauvorhaben, die in einem Hochwassergefahrenbereich liegen, mussten bislang die Gesuche von Objekten in roten und blauen Gefährdungszonen sowie Gesuche von Sonderrisiko-Objekten dem Kanton zur Beurteilung weitergeleitet werden. Neu ist diese Beurteilung nur noch bei Sonderrisiko-Objekten beim Kanton einzuholen. Bei den übrigen Objekten liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung und allfällige Anordnungen von Objektschutzmassnahmen bei der Gemeinde, unabhängig von der Gefährdungszone.

Künftige Zuständigkeiten in der Praxis

Kriterium
Fall 1
Fall 2*
Fall 3*
Fall 4
Vorhaben
Gewöhnliches Objekt Gewöhnliches Objekt Trinkwasserfassungen, ARAs Sonderrisiko-Objekt
Gefahrenzone
Gelb Blau, Rot alle alle
Zuständigkeit
Gemeinde Gemeinde Gemeinde Kanton
Planung
Selbstdeklaration Bauherr Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr
Anordnung
keine, aber Beratung GVZ Gemeinde Gemeinde Kanton
Umsetzungskontrolle
keine Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde
Versicherungsschutz
GVZ GVZ GVZ GVZ

*Hervorgehoben = neue Zuständigkeit

Ausschnitt der Gefahrenkarte Bassersdorf
Gefahrenkarten geben Auskunft über die Stärke und Häufigkeit von Naturereignissen wie Hochwasser oder Massenbewegungen. Quelle: AWEL

Triagierung der Baugesuche

Das Triage-Schema aus der AUGIB-Arbeitshilfe 2 gibt einen Überblick über die verschiedenen Verfahrenswege.

Ablaufschema bei Eintreffen Baugesuch
Triage-Schema

Sonderrisiko-Objekte

Als Sonderrisiko-Objekte gelten Bauten und Anlagen, die eine hohe Personenbelegung, sehr hohe Sachwerte oder ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Umwelt aufweisen oder wichtige Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung erbringen.

Beispiele sind Spitäler, Feuerwehr-Depots, Werkhöfe, Schulen und Kinderkrippen, Altersheime, Wasserreservoire, Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizitätswerke, Telefon- und Computerzentralen, Museen, Einkaufszentren, Tankstellen, störfallrelevante Betriebe oder auch Gebäude mit sehr hohen Sachwerten im Gefährdungsbereich sowie wichtige Verkehrs- und Infrastrukturanlagen.

Gesuche, welche Sonderrisiko-Objekte betreffen, müssen unabhängig der Gefahrenzone dem Kanton zur Beurteilung eingereicht werden.

Leitfäden & Arbeitshilfen

Leitfaden Gebäudeschutz Hochwasser

AUGIB – Arbeitshilfen für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten

AUGIB – Arbeitshilfen für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten
AUGIB – Arbeitshilfen für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten

Anforderungen an die externe Prüfstelle

Textbausteine für die Anordnung von Objektschutzmassnahmen

Nachweis Gebäudeschutzmassnahmen (Zusatzformular)

Merkblatt Bagatellfälle im Hochwassergefahrenbereich / Objektschutz

Unter gewissen Voraussetzungen kann auf eine formelle Beurteilung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens verzichtet werden («Bagatellfall»). Das Merkblatt dient hierbei als Hilfestellung. Es kann auf Anfrage beim AWEL, Abteilung Wasserbau (Karla Andreoli, karla.andreoli@bd.zh.ch), bezogen werden.

Fragen & Antworten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Das Dokument wird bei Bedarf ergänzt.

Webinar «Objektschutz-Delegation»

Das Webinar bietet Informationen zu den neuen Aufgaben im Bereich Objektschutzmassnahmen.

Beratung

Im Vorfeld der Umstellung sowie während einer Übergangszeit besteht für Gemeinden die Möglichkeit, Fragen rund um die Beurteilung von Objektschutzmassnahmen dem externen Prüfingenieur des AWEL zu stellen.

David Jud

Externer AWEL-Prüfingenieur Objektschutz

pruefingenieur1.wb@bd.zh.ch
+41 43 259 32 20
ARGE Prüfingenieur M+P/rbi, c/o Ingenias AG

Montag bis Freitag, jeweils 8 bis 11 Uhr sowie 14 bis 16.30 Uhr

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Ufer- und Gewässernutzung

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)
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E-Mail

wasserbau@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: