Mit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes (WsG) und der dazu gehörenden Wasserverordnung (WsV) per 1. Juni 2026 übernehmen Gemeinden im Bereich Objektschutz bei Baugesuchsverfahren neue Aufgaben. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Neuerungen erläutert und Unterlagen bereitgestellt.
Ausgangslage
Das Wasserrecht im Kanton Zürich stammt teilweise aus den 1960er-Jahren. Der Kantonsrat hat 2022 einem neuen Wassergesetz zugestimmt, welches die alten Gesetze ablöst. Das neue Wassergesetz und die neue Wasserverordnung treten am 1. Juni 2026 in Kraft.
Das neue Wassergesetz stärkt die Gemeindeautonomie in Sachen Hochwasserschutz. Dies war eine politische Forderung aus dem Kantonsrat (Postulat KR-Nr. 206/2016). In Zukunft werden im Baugesuchsverfahren gewisse Aufgaben im Bereich Objektschutz an die Gemeinden delegiert. Sie tragen damit mehr Verantwortung.
Was sich ändert
Bei Bauvorhaben, die in einem Hochwassergefahrenbereich liegen, mussten bislang die Gesuche von Objekten in roten und blauen Gefährdungszonen sowie Gesuche von Sonderrisiko-Objekten dem Kanton zur Beurteilung weitergeleitet werden. Neu ist diese Beurteilung nur noch bei Sonderrisiko-Objekten beim Kanton einzuholen. Bei den übrigen Objekten liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung und allfällige Anordnungen von Objektschutzmassnahmen bei der Gemeinde, unabhängig von der Gefährdungszone.
Künftige Zuständigkeiten in der Praxis
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Kriterium
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Fall 1
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Fall 2*
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Fall 3*
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Fall 4
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Vorhaben
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Gewöhnliches Objekt | Gewöhnliches Objekt | Trinkwasserfassungen, ARAs | Sonderrisiko-Objekt |
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Gefahrenzone
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Gelb | Blau, Rot | alle | alle |
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Zuständigkeit
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Gemeinde | Gemeinde | Gemeinde | Kanton |
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Planung
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Selbstdeklaration Bauherr | Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr | Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr | Objektschutz-Gutachter Planer/Bauherr |
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Anordnung
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keine, aber Beratung GVZ | Gemeinde | Gemeinde | Kanton |
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Umsetzungskontrolle
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keine | Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde | Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde | Bauabnahme durch Baupolizei der Gemeinde |
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Versicherungsschutz
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GVZ | GVZ | GVZ | GVZ |
*Hervorgehoben = neue Zuständigkeit
Triagierung der Baugesuche
Das Triage-Schema aus der AUGIB-Arbeitshilfe 2 gibt einen Überblick über die verschiedenen Verfahrenswege.
Sonderrisiko-Objekte
Als Sonderrisiko-Objekte gelten Bauten und Anlagen, die eine hohe Personenbelegung, sehr hohe Sachwerte oder ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Umwelt aufweisen oder wichtige Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung erbringen.
Beispiele sind Spitäler, Feuerwehr-Depots, Werkhöfe, Schulen und Kinderkrippen, Altersheime, Wasserreservoire, Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizitätswerke, Telefon- und Computerzentralen, Museen, Einkaufszentren, Tankstellen, störfallrelevante Betriebe oder auch Gebäude mit sehr hohen Sachwerten im Gefährdungsbereich sowie wichtige Verkehrs- und Infrastrukturanlagen.
Gesuche, welche Sonderrisiko-Objekte betreffen, müssen unabhängig der Gefahrenzone dem Kanton zur Beurteilung eingereicht werden.
Leitfäden & Arbeitshilfen
Merkblatt Bagatellfälle im Hochwassergefahrenbereich / Objektschutz
Unter gewissen Voraussetzungen kann auf eine formelle Beurteilung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens verzichtet werden («Bagatellfall»). Das Merkblatt dient hierbei als Hilfestellung. Es kann auf Anfrage beim AWEL, Abteilung Wasserbau (Karla Andreoli, karla.andreoli@bd.zh.ch), bezogen werden.
Fragen & Antworten
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Das Dokument wird bei Bedarf ergänzt.
Webinar «Objektschutz-Delegation»
Beratung
Im Vorfeld der Umstellung sowie während einer Übergangszeit besteht für Gemeinden die Möglichkeit, Fragen rund um die Beurteilung von Objektschutzmassnahmen dem externen Prüfingenieur des AWEL zu stellen.
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Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Sektion Ufer- und Gewässernutzung