Gebäudeadressierung
Für das rasche Auffinden von Gebäuden und Orten ist die Adressierung und Benennung von Strassen und Gebieten entscheidend. Hier finden Sie Empfehlungen und Vorgaben dazu.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Für die Festlegung von Gebäudeadressen orientiert sich der Kanton an der Empfehlung «Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen» des Bundes. Die Empfehlung soll einerseits Gemeinden bei der Einführung und Pflege der Gebäudeadressierung unterstützen und andererseits der Harmonisierung auf diesem Gebiet dienen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte präzisiert, ergänzt um die Festlegungen des Kantons Zürich (z. B. bezüglich der Adressierung von Haupt- und Nebengebäuden).
Zweck der Gebäudeadressierung
Die Gebäudeadressierung dient der Identifikation und dem raschen Auffinden eines Gebäudes ohne technische Hilfsmittel. Am besten bewährt sich dafür – auch in Zeiten von Navigationsgeräten – die strassenweise Hausnummerierung. Über die Gebäudeadressen können zudem die Gebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit denjenigen in der amtlichen Vermessung (AV) verknüpft werden.
Strassennamen
Wenn immer möglich soll eine strassenweise Adressierung vorgenommen werden. Die Ausscheidung von benannten Gebieten soll nur zurückhaltend erfolgen. Neue Strassennamen sind der Nomenklaturkommission vorzulegen.
Hausnummerierung
Bei der Hausnummerierung im Kanton Zürich wird zwischen Haupt- und Nebengebäuden unterschieden.
Hauptgebäude sind postalisch bediente Gebäude (Wohn- und Arbeitsgebäude), Bauten von grossem öffentlichem Interesse oder Bauten, die für die Ver- und Entsorgung wichtig sind. Hauptgebäude können mehr als eine Adresse haben. Die Hausnummer besteht dabei aus einer Zahl (z. B. 34) und kann wenn nötig mit einem Kleinbuchstaben ergänzt werden (z. B. 34a).
Nebengebäude haben eine einzige Adresse. Die zu einem Hauptgebäude gehörenden Nebengebäude werden mit der Hausnummer des Hauptgebäudes, einem Punkt und einem fortlaufenden Index nummeriert (z. B. 16.1, 16.2, 16.3, 34a.1, 34a.2). Weitere Sonderzeichen sind nicht zulässig.
Die Adressierung von Haupt- und Nebengebäuden hat einheitlich über die Gemeinde zu erfolgen.
Hauptgebäude | Nebengebäude | |
---|---|---|
Gebäudeart | Gebäude mit Wohnnutzung, Arbeitsstätten und Gebäude von allgemein öffentlichem Interesse sowie wichtige Bauten für die Ver- und Entsorgung | Übrige Gebäude |
Hausnummer | Nummer, evtl. mit Kleinbuchstaben als Zusatz | Hausnummer, gefolgt von einem Punkt und einer Zusatznummer |
Postalisch bedient | Ja | Nein |
Beschilderung | Ja | Nein |
Attribut GWR: «offizielle Adresse» | Ja | Ja |
Attribut AV: «IstOffizielleBezeichnung» | Ja | Nein |
Beispiele | 21, 105, 18a, 18b | 21.1, 21.2,18a.1, 18a.2 |
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Postleitzahl / Ortschaft
Die Ortschaften gehören zu einer eindeutigen Gebäudeadressierung und werden im Amt für Raumentwicklung verwaltet und nachgeführt. Änderungen am Perimeter oder dem Namen einer Ortschaft können über André Manser beantragt werden.
Beschilderung
Das Ziel der raschen Auffindbarkeit wird nur mit einer zweckmässigen Beschilderung erreicht. Wir empfehlen, alle offiziell benannten Strassen zu beschildern, mindestens aber jene, an welchen ein ebenfalls beschildertes Hauptgebäude adressiert ist.
Nomenklaturkommission
Neue Strassennamen und Namen von benannten Gebieten sind von der Nomenklaturkommission prüfen zu lassen. Bitte wenden Sie sich an den Obmann der Kommission:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
- Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
- Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
- Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
- Leitungskatasterverordnung (LKV)
- Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD)
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