Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen 2025/2026

Das kantonale Steueramt hat die Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2025 und 2026 festgelegt. In das Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurde auch eine Anpassung der Weisung über die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen des Steueramtes.

Die Mitteilung des kantonalen Steueramtes über die Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2025/2026 (ZStB Nr. 203.1) basiert auf dem Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht vom 31. August 2021 (ZStB Nr. 201.1, Ziff. 13-16).

Die entsprechenden Anteile werden durch das kantonale Steueramt jeweils in den geraden Kalenderjahren ermittelt. Für die Berechnung wird auf die Anzahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss den von den Gemeindesteuerämtern gemeldeten Jahresabschlusszahlen der Vorperiode abgestellt. Die vorliegende Mitteilung des kantonalen Steueramtes gilt für die Steuerperioden 2025 und 2026.

Ebenfalls in das Steuerbuch aufgenommen wurde die angepasste Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen (ZStB Nr. 109b.1). Die Anpassungen betreffen einerseits die Zuteilung von Selbständigerwerbenden. Neu werden alle Selbständigerwerbenden, auch solche mit Umsätzen von weniger als 40’000 Franken, von den Abteilungen des Bereichs Unternehmen eingeschätzt. Andererseits ergeben sich Änderungen für Anteilsinhaber von Kapitalgesellschaften. Anteilsinhaber mit einer Beteiligung von mehr als 50% und geschäftsführende Anteilsinhaber mit einer Beteiligung von mindestens 25% und werden neu von den Gemeindesteuerämtern und den Abteilungen des Bereichs Privatpersonen eingeschätzt, wenn der an den Anteilsinhaber bezahlte Nettolohn weniger als 90’000 Franken beträgt und nach erfolgter Zuteilung 110’000 Franken nicht mehr überschreitet.

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