Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen

Inhaltsverzeichnis

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen
Erlassdatum
5. November 2021
Gültig ab
1. Januar 2022
ZStB-Nummer
109b.1
Nummer alt
30/223

A. Steuergruppen

Die Steuerpflichtigen werden für die Einschätzung in Steuergruppen eingeteilt.

Die Steuergruppen werden wie folgt gebildet und mit Buchstaben bezeichnet:

I. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich

   
S Selbständig Erwerbende:
Als selbständig Erwerbende gelten oder ihnen gleichgestellt und mit S zu bezeichnen sind
- Steuerpflichtige, die ausschliesslich über selbständige Erwerbseinkünfte verfügen;
Unselbständig Erwerbende und Personen «ohne Erwerbstätigkeit» (wie Rentner, Arbeitslose, Studenten, Hausfrauen usw.), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern aus der selbständigen Erwerbstätigkeit offenkundig oder gemäss Hilfsblatt A ein Umsatz von mehr als Fr. 40'000.- resultiert; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind mit S zu bezeichnen, wenn einer der beiden diese Voraussetzungen erfüllt;
früher selbständig erwerbende Personen und Erben von selbständig erwerbenden Pflichtigen, wenn sie noch Geschäftsvermögen besitzen und die Liquidation aufgeschoben ist. 
U Unselbständig Erwerbende:
Als unselbständig Erwerbende gelten und mit U zu bezeichnen sind 
Steuerpflichtige, die über unselbständige Erwerbseinkünfte verfügen;
Personen ohne Erwerbstätigkeit (wie Rentner, Arbeitslose, Studenten usw.), sofern sie nicht infolge Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den selbständig Erwerbenden gleichgestellt sind;
Handelsreisende und Versicherungsagenten mit hauptberuflicher Tätigkeit.
Q Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die für übriges Einkommen oder für Vermögen ergänzend veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)
E Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nachträglich veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)
G Nachträgliche Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Garantieerklärung (bis und mit Steuerperiode 2020)
O Quellensteuerpflichtige Personen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (ab Steuerperiode 2021)
N Unverteilte Nachlässe
P Juristische Personen
A Steuerpflichtige, die bei der direkten Bundessteuer nach Aufwand besteuert werden 
M Die Mitglieder oberster eidgenössischer, kantonaler und städtischer Behörden (vollamtlich tätige Magistratspersonen wie Bundesräte, Regierungsräte, Stadträte und Richter) und sämtliche Mitarbeitenden des kantonalen Steueramtes. 

II. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in andern Kantonen oder im Ausland

   
B Natürliche Personen mit Betriebsstätten (Geschäftsbetrieben) im Kanton
L Natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton 
Z Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton
D Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer: Auslandbedienstete sowohl des Bundes als auch von schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie im Ausland von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG).
F Quellensteuerpflichtige Personen, die auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (ab Steuerperiode 2021)
W Quellensteuerpflichtige Personen, die wegen stossenden Verhältnissen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (ab Steuerperiode 2021)

III. Quellensteuern

   
Q Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im In- oder Ausland
K Künstler, Sportler und Referenten
H Hypothekargläubiger
V Verwaltungsräte und andere Organe einer juristischen Person
R Empfänger von Vorsorgeleistungen

B. Divisionen

I. Gebietsdivisionen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen U und L werden zur Einschätzung einer Gebietsdivision zugeteilt.

Als Gebietsdivisionen sind organisiert:

   
Zürich            Stadt Zürich
Nord Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Winterthur und die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau des Bezirks Pfäffikon
Süd Bezirke Affoltern a.A., Hinwil, Horgen, Meilen, Uster, Pfäffikon ohne die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau

II. Branchendivisionen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen S und P sowie der ihnen gleichgestellten Gruppen B und Z werden nach ihrer geschäftlichen Tätigkeit den Branchendivisionen zugeteilt.

Als Branchendivisionen sind organisiert:

   
Bau Bau-Haupt- und Nebengewerbe, Immobiliengesellschaften, Maschinen- und Elektroindustrie, Radio und Fernsehen, Reinigung, Sportler, Schulen, Lehrer, Künstler.
Konsum Allgemeine Handelsgeschäfte, Nahrungsmittel- und Gastgewerbe, chemische Industrie, Bekleidungsindustrie, Autogewerbe, Papier und Druckereien, Presse, freie Berufe, Landwirtschaft und Gärtnerei.
Dienstleistungen  Banken, Versicherungen, Treuhandgesellschaften, freie Berufe, EDV, Transport, Spedition, Werbung und Grafik.

Die Feinverteilung erfolgt gemäss amtsinternem Branchenverzeichnis.

III. Quellensteuer

Die Steuerpflichtigen der Gruppen E, F, G, O, Q und W werden zur Einschätzung der Division Quellensteuer zugeteilt.

IV. Inventarkontrolle

Die Steuerpflichtigen der Gruppe N (unverteilte Nachlässe) werden im ganzen Kanton zur Einschätzung der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer zugeteilt.

C. Zuteilung in den Gemeinden

I. Allgemeine Zuteilungsregeln

In den nachstehenden Gemeinden werden die Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Sonderfälle (vgl. C.II.) wie folgt zugeteilt:

1. Steuergruppen S, P, B und Z nach Erwerbszweig an die Branchendivisionen Bau, Konsum und Dienstleistungen,

2. Steuergruppen U und L an nachstehend bezeichnete Gebietsdivision:

Gemeinde Division Gemeinde Division
Adlikon Nord Maschwanden Süd
Adliswil Süd Maur Süd
Aesch Nord Meilen Süd
Aeugst am Albis Süd Mettmenstetten Süd
Affoltern am Albis Süd Mönchaltorf Süd
Altikon Nord Neerach Nord
Andelfingen Nord Neftenbach Nord
Bachenbülach Nord Niederglatt Nord
Bachs Nord Niederhasli Nord
Bäretswil Süd Niederweningen Nord
Bassersdorf Nord Nürensdorf Nord
Bauma Süd Oberembrach Nord
Benken Nord Oberengstringen Nord
Berg am Irchel Nord Oberglatt Nord
Birmensdorf Nord Oberrieden Süd
Bonstetten Süd Oberweningen Nord
Boppelsen Nord Obfelden Süd
Brütten Nord Oetwil am See Süd
Bubikon Süd Oetwil an der Limmat Nord
Buch am Irchel Nord Opfikon Nord
Buchs Nord Ossingen Nord
Bülach Nord Otelfingen Nord
Dachsen Nord Ottenbach Süd
Dägerlen Nord Pfäffikon Süd
Dällikon Nord Pfungen Nord
Dänikon Nord Rafz Nord
Dättlikon Nord Regensberg Nord
Dielsdorf Nord Regensdorf Nord
Dietikon Nord Rheinau Nord
Dietlikon Nord Richterswil Süd
Dinhard Nord Rickenbach Nord
Dorf Nord Rifferswil Süd
Dübendorf Süd Rorbas Nord
Dürnten Süd Rümlang Nord
Egg Süd Rüschlikon Süd
Eglisau Nord Rüti Süd
Elgg Nord Russikon Süd
Ellikon an der Thur Nord Schlatt Nord
Elsau Nord Schleinikon Nord
Embrach Nord Schlieren Nord
Erlenbach Süd Schöfflisdorf Nord
Fällanden Süd Schwerzenbach Süd
Fehraltorf Süd Seegräben Süd
Feuerthalen Nord Seuzach Nord
Fischenthal Süd Stadel Nord
Flaach Nord Stäfa Süd
Flurlingen Nord Stallikon Süd
Freienstein-Teufen Nord Stammheim Nord
Geroldswil Nord Steinmaur Nord
Glattfelden Nord Thalheim an der Thur Nord
Gossau Süd Thalwil Süd
Greifensee Süd Trüllikon Nord
Grüningen Süd Truttikon Nord
Hagenbuch Nord Turbenthal Nord
Hausen am Albis Süd Uetikon am See Süd
Hedingen Süd Uitikon Nord
Henggart Nord Unterengstringen Nord
Herrliberg Süd Urdorf Nord
Hettlingen Nord Uster Süd
Hinwil Süd Volken Nord
Hittnau Süd Volketswil Süd
Hochfelden Nord Wädenswil Süd
Höri Nord Wald Süd
Hombrechtikon Süd Wallisellen Nord
Horgen Süd Wangen-Brüttisellen Süd
Hüntwangen Nord Wasterkingen Nord
Hüttikon Nord Weiach Nord
Humlikon Nord Weiningen Nord
Illnau-Effretikon Nord Weisslingen Nord
Kappel am Albis Süd Wettswil am Albis Süd
Kilchberg Süd Wetzikon Süd
Kleinandelfingen Nord Wiesendangen Nord
Kloten Nord Wil Nord
Knonau Süd Wila Süd
Küsnacht Süd Wildberg Süd
Langnau am Albis Süd Winkel Nord
Laufen-Uhwiesen Nord Winterthur Nord
Lindau Nord Zell Nord
Lufingen Nord Zollikon Süd
Männedorf Süd Zürich Zürich
Marthalen Nord Zumikon Süd

II. Besondere Zuteilungsregeln

1. Für die Einschätzung der Steuergruppen E, F, G, Q, O und W ist die Division Quellensteuer zuständig.

2. Für die Einschätzung der Steuergruppe A ist die Division Süd zuständig.

3. Für die Einschätzung der Steuergruppe M ist die Division Süd zuständig (Ausnahme: Mitarbeitende der Division Süd sind der Division Stadt Zürich zu übertragen).

Über Detailfragen des Sonderregisters im Einzelnen entscheidet der Chef Bereich Produktion in Absprache mit dem Chef Bereich Recht und Gesetzgebung.

4. Personen mit beherrschender Beteiligung an juristischen Personen und Personen mit einer Beteiligung von 25 % oder mehr, welche gleichzeitig die Geschäftsführung innehaben, werden derjenigen Branchendivision zugeteilt, welche die juristische Person einschätzt.

5. Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gemeinsam einzuschätzen.

6. Pflichtige der Steuergruppen P und Z, die miteinander wirtschaftlich eng verbunden sind (Mutter und Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften und Erwerbsgesellschaften), sind gemeinsam einzuschätzen.

7. Für die Einschätzung der Steuergruppe N ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer zuständig.

8. Für die Einschätzung der Steuergruppe D ist die Division Nord zuständig.

In besonderen Fällen kann sich eine individuelle Zuteilung rechtfertigen. Diese Anordnungen sind von Fall zu Fall durch die Chefs der Divisionen nach gegenseitiger Absprache und in Verbindung mit der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege zu treffen.

D. Zuteilung der Steuerpflichtigen

I. Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht

Bei Personen, die erstmals im Kanton Wohnsitz nehmen oder erstmals im Kanton selbständig steuerpflichtig werden, und bei Firmen, die neu gegründet werden oder erstmals im Kanton steuerpflichtig werden, stellt das Gemeindesteueramt nach Massgabe dieser Weisung die Steuergruppe und die zuständige Division fest. Es vermerkt die Zuteilung sowohl auf der Steuererklärung als auch im Bezugsregister mit der Angabe der Division (zum Beispiel «U Nord»: Unselbständig erwerbender Steuerpflichtiger, der Division Nord zugewiesen). Wo Adressieranlagen bestehen, ist die Zuteilung jedes Steuerpflichtigen in das Klischee aufzunehmen.

Besteht Unsicherheit über die Zuteilung oder müssen Zuteilungen geändert werden, so entscheidet die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege des kantonalen Steueramtes.

II. Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons

Ist der Steuerpflichtige zwar bisher schon im Kanton steuerpflichtig gewesen, hat er jedoch seit der letzten Einschätzung die Wohnsitzgemeinde gewechselt, so muss die bisherige Zuteilung überprüft werden.

Das Gemeindesteueramt der neuen Wohnsitzgemeinde ermittelt die Steuergruppe nach vorstehenden Grundsätzen. Besteht Unsicherheit über die Zuteilung, so entscheidet die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege des kantonalen Steueramtes.

III. Umteilungen

Für bisher zugeteilte Steuerpflichtige ist eine Umteilung geboten:

1. wenn ein bisher unselbständig Erwerbender eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

2. wenn ein selbständig Erwerbender dauernd in einer andern Branche tätig wird,

3. wenn ein bisher selbständig Erwerbender diese Tätigkeit aufgegeben hat und kein Geschäftsvermögen mehr besitzt. Die Rückumteilung zur zuständigen Gebietsdivision kann erst nach erfolgter Einschätzung erfolgen.

4. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält oder eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, 

5. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der mit einer Person verheiratet ist, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, geschieden wird, sich gerichtlich oder tatsächlich trennt bzw. dessen Ehegatte verstirbt,

6. wenn ein Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verliert.

Die Umteilung von Steuerpflichtigen in eine andere Division ist spätestens bis 30. September des der massgeblichen Arbeitsperiode folgenden Kalenderjahres zu beantragen. Beispiel: Steuererklärungen betreffend die Steuerperiode 2018 bis 30. September 2021.

Die Umteilung wird nach vorheriger Abklärung der Umteilungsvoraussetzungen und der Branchenzugehörigkeit von der Division veranlasst, welcher der Steuerpflichtige bisher zugeteilt war. Sie stellt die Einschätzungsakten zusammen und veranlasst die Umteilung durch die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege.

Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege nimmt die notwendigen Mutationen vor, gibt dem Gemeindesteueramt von der Umteilung Kenntnis und leitet die Akten an die neue Division weiter.

In allen Fällen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Pflichtigen soll von einer Umteilung abgesehen werden.

Umteilungen innerhalb der Branchendivisionen erfolgen gemäss den Weisungen des Chefs Bereich Produktion des kantonalen Steueramtes.

E. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 23. September 2020 und gilt ab 1. Januar 2022.

Kontakt

Kantonales Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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