Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen
Erlassdatum
4. September 2023
Gültig ab
1. Dezember 2023
ZStB-Nummer
109b.1
Nummer alt
30/223

A. Steuergruppen

Die Steuerpflichtigen werden für die Einschätzung in Steuergruppen eingeteilt.

Die Steuergruppen werden wie folgt gebildet und mit Buchstaben bezeichnet:

I. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich

   
S Selbständig Erwerbende:
Als selbständig Erwerbende gelten oder ihnen gleichgestellt und mit S zu bezeichnen sind
- Steuerpflichtige, die ausschliesslich über selbständige Erwerbseinkünfte verfügen;
Unselbständig Erwerbende und Personen «ohne Erwerbstätigkeit» (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Haushaltsführende usw.), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern aus der selbständigen Erwerbstätigkeit offenkundig oder gemäss Hilfsblatt A ein Umsatz von mehr als Fr. 40'000.- resultiert; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind mit S zu bezeichnen, wenn einer der beiden diese Voraussetzungen erfüllt;
früher selbständig erwerbende Personen und Erben von selbständig erwerbenden Pflichtigen, wenn sie noch Geschäftsvermögen besitzen und die Liquidation aufgeschoben ist. 
U Unselbständig Erwerbende:
Als unselbständig Erwerbende gelten und mit U zu bezeichnen sind 
Steuerpflichtige, die über unselbständige Erwerbseinkünfte verfügen;
Personen ohne Erwerbstätigkeit (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten usw.), sofern sie nicht infolge Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den selbständig Erwerbenden gleichgestellt sind;
Handelsreisende und Versicherungsagenten mit hauptberuflicher Tätigkeit.
Q Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die für übriges Einkommen oder für Vermögen ergänzend veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)
E Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nachträglich veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)
G Nachträgliche Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Garantieerklärung (bis und mit Steuerperiode 2020)
O Quellensteuerpflichtige Personen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)
N Unverteilte Nachlässe
P Juristische Personen
A Steuerpflichtige, die bei der direkten Bundessteuer nach Aufwand besteuert werden 
M Die Mitglieder oberster eidgenössischer, kantonaler und städtischer Behörden (vollamtlich tätige Magistratspersonen wie Bundesräte, Regierungsräte, Stadträte und Richter) und sämtliche Mitarbeitenden des kantonalen Steueramtes. 

II. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Kantonen oder im Ausland

   
B Natürliche Personen mit Betriebsstätten (Geschäftsbetrieben) im Kanton
L Natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton 
Z Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton
D Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer: Auslandbedienstete sowohl des Bundes als auch von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie im Ausland von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG).
F Quellensteuerpflichtige Personen, die auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)
W Quellensteuerpflichtige Personen, die wegen stossenden Verhältnissen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

III. Quellensteuern

   
Q Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im In- oder Ausland
K Künstler, Sportler und Referenten
H Hypothekargläubiger
V Verwaltungsräte und andere Organe einer juristischen Person
R Empfänger von Vorsorgeleistungen

B. Abteilungen

I. Abteilungen des Bereichs Privatpersonen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen U und L werden zur Einschätzung einer Abteilung des Bereichs Privatpersonen zugeteilt.

Dies sind:

   
Zürich City           Stadt Zürich
Zürich Nord Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Winterthur und die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau des Bezirks Pfäffikon
Zürich Süd Bezirke Affoltern a.A., Hinwil, Horgen, Meilen, Uster, Pfäffikon ohne die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau

II. Abteilungen des Bereichs Unternehmen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen S und P sowie der ihnen gleichgestellten Gruppen B und Z werden nach ihrer geschäftlichen Tätigkeit einer Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt.

Dies sind:

   
Bau Bau-Haupt- und Nebengewerbe, Immobiliengesellschaften, Maschinen- und Elektroindustrie, Radio und Fernsehen, Reinigung, Sportler, Schulen, Lehrer, Künstler.
Konsum Allgemeine Handelsgeschäfte, Nahrungsmittel- und Gastgewerbe, chemische Industrie, Bekleidungsindustrie, Autogewerbe, Papier und Druckereien, Presse, freie Berufe, Landwirtschaft und Gärtnerei.
Dienstleistungen  Banken, Versicherungen, Treuhandgesellschaften, freie Berufe, EDV, Transport, Spedition, Werbung und Grafik.

Die Feinverteilung erfolgt gemäss amtsinternem Branchenverzeichnis.

III. Quellensteuer

Die Steuerpflichtigen der Gruppen E, F, G, O, Q und W werden zur Einschätzung der Abteilung Quellensteuer zugeteilt.

IV. Inventarkontrolle

Die Steuerpflichtigen der Gruppe N (unverteilte Nachlässe) werden im ganzen Kanton zur Einschätzung der Abteilung Nachlass zugeteilt.

C. Zuteilung in den Gemeinden

I. Allgemeine Zuteilungsregeln

In den nachstehenden Gemeinden werden die Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Sonderfälle (vgl. C.II.) wie folgt zugeteilt:

1. Steuergruppen S, P, B und Z nach Erwerbszweig an die Abteilungen Bau, Konsum und Dienstleistungen,

2. Steuergruppen U und L an nachstehend bezeichnete Abteilung:

Gemeinde Abteilung Gemeinde Abteilung
Adliswil Zürich Süd Maschwanden Zürich Süd
Aesch Zürich Nord Maur Zürich Süd
Aeugst am Albis Zürich Süd Meilen Zürich Süd
Affoltern am Albis Zürich Süd Mettmenstetten Zürich Süd
Altikon Zürich Nord Mönchaltorf Zürich Süd
Andelfingen Zürich Nord Neerach Zürich Nord
Bachenbülach Zürich Nord Neftenbach Zürich Nord
Bachs Zürich Nord Niederglatt Zürich Nord
Bäretswil Zürich Süd Niederhasli Zürich Nord
Bassersdorf Zürich Nord Niederweningen Zürich Nord
Bauma Zürich Süd Nürensdorf Zürich Nord
Benken Zürich Nord Oberembrach Zürich Nord
Berg am Irchel Zürich Nord Oberengstringen Zürich Nord
Birmensdorf Zürich Nord Oberglatt Zürich Nord
Bonstetten Zürich Süd Oberrieden Zürich Süd
Boppelsen Zürich Nord Oberweningen Zürich Nord
Brütten Zürich Nord Obfelden Zürich Süd
Bubikon Zürich Süd Oetwil am See Zürich Süd
Buch am Irchel Zürich Nord Oetwil an der Limmat Zürich Nord
Buchs Zürich Nord Opfikon Zürich Nord
Bülach Zürich Nord Ossingen Zürich Nord
Dachsen Zürich Nord Otelfingen Zürich Nord
Dägerlen Zürich Nord Ottenbach Zürich Süd
Dällikon Zürich Nord Pfäffikon Zürich Süd
Dänikon Zürich Nord Pfungen Zürich Nord
Dättlikon Zürich Nord Rafz Zürich Nord
Dielsdorf Zürich Nord Regensberg Zürich Nord
Dietikon Zürich Nord Regensdorf Zürich Nord
Dietlikon Zürich Nord Rheinau Zürich Nord
Dinhard Zürich Nord Richterswil Zürich Süd
Dorf Zürich Nord Rickenbach Zürich Nord
Dübendorf Zürich Süd Rifferswil Zürich Süd
Dürnten Zürich Süd Rorbas Zürich Nord
Egg Zürich Süd Rümlang Zürich Nord
Eglisau Zürich Nord Rüschlikon Zürich Süd
Elgg Zürich Nord Rüti Zürich Süd
Ellikon an der Thur Zürich Nord Russikon Zürich Süd
Elsau Zürich Nord Schlatt Zürich Nord
Embrach Zürich Nord Schleinikon Zürich Nord
Erlenbach Zürich Süd Schlieren Zürich Nord
Fällanden Zürich Süd Schöfflisdorf Zürich Nord
Fehraltorf Zürich Süd Schwerzenbach Zürich Süd
Feuerthalen Zürich Nord Seegräben Zürich Süd
Fischenthal Zürich Süd Seuzach Zürich Nord
Flaach Zürich Nord Stadel Zürich Nord
Flurlingen Zürich Nord Stäfa Zürich Süd
Freienstein-Teufen Zürich Nord Stallikon Zürich Süd
Geroldswil Zürich Nord Stammheim Zürich Nord
Glattfelden Zürich Nord Steinmaur Zürich Nord
Gossau Zürich Süd Thalheim an der Thur Zürich Nord
Greifensee Zürich Süd Thalwil Zürich Süd
Grüningen Zürich Süd Trüllikon Zürich Nord
Hagenbuch Zürich Nord Truttikon Zürich Nord
Hausen am Albis Zürich Süd Turbenthal Zürich Nord
Hedingen Zürich Süd Uetikon am See Zürich Süd
Henggart Zürich Nord Uitikon Zürich Nord
Herrliberg Zürich Süd Unterengstringen Zürich Nord
Hettlingen Zürich Nord Urdorf Zürich Nord
Hinwil Zürich Süd Uster Zürich Süd
Hittnau Zürich Süd Volken Zürich Nord
Hochfelden Zürich Nord Volketswil Zürich Süd
Höri Zürich Nord Wädenswil Zürich Süd
Hombrechtikon Zürich Süd Wald Zürich Süd
Horgen Zürich Süd Wallisellen Zürich Nord
Hüntwangen Zürich Nord Wangen-Brüttisellen Zürich Süd
Hüttikon Zürch Nord Wasterkingen Zürich Nord
Humlikon Zürich Nord Weiach Zürich Nord
Illnau-Effretikon Zürich Nord Weiningen Zürich Nord
Kappel am Albis Zürich Süd Weisslingen Zürich Nord
Kilchberg Zürich Süd Wettswil am Albis Zürich Süd
Kleinandelfingen Zürich Nord Wetzikon Zürich Süd
Kloten Zürich Nord Wiesendangen Zürich Nord
Knonau Zürich Süd Wil Zürich Nord
Küsnacht Zürich Süd Wila Zürich Süd
Langnau am Albis Zürich Süd Wildberg Zürich Süd
Laufen-Uhwiesen Zürich Nord Winkel Zürich Nord
Lindau Zürich Nord Winterthur Zürich Nord
Lufingen Zürich Nord Zell Zürich Nord
Männedorf Zürich Süd Zollikon Zürich Süd
Marthalen Zürich Nord Zürich Zürich City
    Zumikon Zürich Süd

II. Besondere Zuteilungsregeln

1. Für die Einschätzung der Steuergruppen E, F, G, Q, O und W ist die Abteilung Quellensteuer zuständig.

2. Für die Einschätzung der Steuergruppe A ist die Abteilung Zürich Süd zuständig.

3. Für die Einschätzung der Steuergruppe M ist die Abteilung Zürich Süd zuständig (Ausnahme: Mitarbeitende der Abteilung Zürich Süd sind der Abteilung Zürich City zu übertragen).

Über Detailfragen des M-Registers im Einzelnen entscheidet der Leiter des Bereichs Privatpersonen in Absprache mit dem Leiter des Bereichs Recht und Gesetzgebung.

4. Personen mit beherrschender Beteiligung an juristischen Personen und Personen mit einer Beteiligung von 25 % oder mehr, welche gleichzeitig die Geschäftsführung innehaben, werden derjenigen Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt, welche die juristische Person einschätzt.

5. Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gemeinsam einzuschätzen.

6. Pflichtige der Steuergruppen P und Z, die miteinander wirtschaftlich eng verbunden sind (Mutter und Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften und Erwerbsgesellschaften), sind gemeinsam einzuschätzen.

7. Für die Einschätzung der Steuergruppe N ist die Abteilung Nachlass zuständig.

8. Für die Einschätzung der Steuergruppe D ist die Abteilung Zürich Nord zuständig.

In besonderen Fällen kann sich eine individuelle Zuteilung rechtfertigen. Diese Anordnungen sind von Fall zu Fall durch die Leitenden der Abteilungen nach gegenseitiger Absprache und in Verbindung mit der Abteilung Register zu treffen.

D. Zuteilung der Steuerpflichtigen

I. Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht

Bei Personen, die erstmals im Kanton Wohnsitz nehmen oder erstmals im Kanton selbständig steuerpflichtig werden, und bei Firmen, die neu gegründet werden oder erstmals im Kanton steuerpflichtig werden, stellt das Gemeindesteueramt nach Massgabe dieser Weisung die Steuergruppe und die zuständige Abteilung fest. Es vermerkt die Zuteilung sowohl auf der Steuererklärung als auch im Bezugsregister mit der Angabe der Abteilung (zum Beispiel «U Zürich Nord»: Unselbständig erwerbender Steuerpflichtiger, der Abteilung Zürich Nord zugewiesen). Wo Adressieranlagen bestehen, ist die Zuteilung jedes Steuerpflichtigen in das Klischee aufzunehmen.

Besteht Unsicherheit über die Zuteilung oder müssen Zuteilungen geändert werden, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

II. Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons

Ist der Steuerpflichtige zwar bisher schon im Kanton steuerpflichtig gewesen, hat er jedoch seit der letzten Einschätzung die Wohnsitzgemeinde gewechselt, so muss die bisherige Zuteilung überprüft werden.

Das Gemeindesteueramt der neuen Wohnsitzgemeinde ermittelt die Steuergruppe nach vorstehenden Grundsätzen. Besteht Unsicherheit über die Zuteilung, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

III. Umteilungen

Für bisher zugeteilte Steuerpflichtige ist eine Umteilung geboten:

1. wenn ein bisher unselbständig Erwerbender eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

2. wenn ein selbständig Erwerbender dauernd in einer andern Branche tätig wird,

3. wenn ein bisher selbständig Erwerbender diese Tätigkeit aufgegeben hat und kein Geschäftsvermögen mehr besitzt. Die Rückumteilung zur zuständigen Abteilung des Bereichs Privatpersonen kann erst nach erfolgter Einschätzung erfolgen.

4. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält oder eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, 

5. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der mit einer Person verheiratet ist, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, geschieden wird, sich gerichtlich oder tatsächlich trennt bzw. dessen Ehegatte verstirbt,

6. wenn ein Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verliert.

Die Umteilung von Steuerpflichtigen in eine andere Abteilung ist spätestens bis 30. September des der massgeblichen Arbeitsperiode folgenden Kalenderjahres zu beantragen. Beispiel: Steuererklärungen betreffend die Steuerperiode 2021 bis 30. September 2024.

Die Umteilung wird nach vorheriger Abklärung der Umteilungsvoraussetzungen und der Branchenzugehörigkeit von der Abteilung veranlasst, welcher der Steuerpflichtige bisher zugeteilt war. Sie stellt die Einschätzungsakten zusammen und veranlasst die Umteilung durch die Abteilung Register.

Die Abteilung Register nimmt die notwendigen Mutationen vor, gibt dem Gemeindesteueramt von der Umteilung Kenntnis und leitet die Akten an die neue Abteilung weiter.

In allen Fällen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Pflichtigen soll von einer Umteilung abgesehen werden.

Umteilungen innerhalb der Branchenabteilungen erfolgen gemäss den Weisungen der Leiterin des Bereichs Unternehmen des kantonalen Steueramtes.

E. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 5. November 2021 und gilt ab 1. Dezember 2023.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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