Steuerfuss für die Jahre 2022 und 2023
Mitteilung 07.02.2022
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat der Kantonsrat den Staatssteuerfuss für die Jahre 2022 und 2023 auf 99% der einfachen Staatssteuer festgesetzt. Dieser Beschluss und weitere Änderungen sind in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen worden.
Gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes setzt der Kantonsrat den Staatssteuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer für je zwei Kalenderjahre fest. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (ZStB Nr. 2.1) hat der Kantonsrat den Steuerfuss für die Jahre 2022 und 2023 auf 99% der einfachen Staatssteuer festgelegt. Von 2003 bis 2021 betrug der Steuerfuss 100% der einfachen Staatssteuer.
Ebenfalls in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurde eine Anpassung des Merkblatts über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 87.3). Gemäss dem Merkblatt sind Anträge um Neuberechnung der Quellensteuer und Anträge um Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung elektronisch über ZHServices einzureichen. Über diese Änderungen wurde mit Mitteilung vom 18. Januar 2022 informiert.
In das Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurde auch die geänderte Weisung über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 109b.1). Diese Weisung richtet sich an die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt.