Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen

Das kantonale Steueramt hat die Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2023 und 2024 festgelegt. Diese Festlegung und weitere Änderungen wurden in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen.

Die Mitteilung des kantonalen Steueramtes über die Anteile der Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2023/2024 (ZStB Nr. 203.1) basiert auf dem Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht vom 31. August 2021 (ZStB Nr. 201.1, Ziff. 13-16). 

Die entsprechenden Anteile werden durch das kantonale Steueramt jeweils in den geraden Kalenderjahren und somit alle zwei Jahre ermittelt. Für die Berechnung wird auf die Anzahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss den von den Gemeindesteuerämtern gemeldeten Jahresabschlusszahlen der Vorperiode (ungerade Kalenderjahre) abgestellt. Die vorliegende Mitteilung des kantonalen Steueramtes gilt für die Steuerperioden 2023 und 2024.

Aufgrund von verschiedenen Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz wurden auch die folgenden Merkblätter mit Wirkung ab 1. Januar 2022 angepasst:

  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 95.2)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 99.1)

Aktualisiert und vereinfacht wurde die Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden (ZStB Nr. 109a.2). Die geänderte Weisung gilt ab 1. Juli 2022.

Neu ins Steuerbuch aufgenommen wurde die Verfügung der Finanzdirektion über die Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt vom 1. April 2016 (ZStB Nr. 106.4). Diese Verfügung war früher auf einer anderen Seite des Webauftritts des kantonalen Steueramtes veröffentlicht.

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