Erhöhung der Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Der Bund ändert per 1. Januar 2022 die Berufskostenverordnung. Dabei wird die bisherige Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Im Sinne einer einheitlichen Steuerveranlagung werden die entsprechende Verfügung der Finanzdirektion und die Weisung des kantonalen Steueramts an die Regelung des Bundes angepasst.

Der Bund hat für die direkte Bundessteuer die bisherige Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Die Berufskostenverordnung des Bundes (SR 642.118.1) gilt ab dem 1. Januar 2022. Durch die erhöhte Pauschale wird neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg abgegolten. Wenn die Pauschale angewendet wird, können keine Kosten für den Arbeitsweg abgezogen werden. Die Änderung vermindert den administrativen Aufwand für Unternehmen und vereinfacht die Steuererklärung für Steuerpflichtige mit Geschäftsfahrzeugen, da die Fahrkosten für den Arbeitsweg nicht mehr bestimmt werden müssen.

Damit die Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer einheitlich bleibt, wird die Änderung auch für die Staats- und Gemeindesteuern übernommen. So wird auch ein uneinheitlicher Lohnausweis verhindert und es ergibt sich  auch bei den Staats- und Gemeindesteuern eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen.

In der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden» (ZStB Nr. 17.1) wird deshalb die Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% erhöht.

In der «Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022)» (ZStB Nr. 26.1) wird neu festgehalten, dass durch die Anwendung der Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen die Kosten für den Arbeitsweg bereits abgegolten sind und daher kein Abzug möglich ist.

Ansonsten stimmen die neue Verfügung der Finanzdirektion mit der bisherigen Verfügung vom 19. April 2018 und die neue Weisung des kantonalen Steueramtes mit der bisherigen Weisung vom 13. Oktober 2011 überein. Die beiden Erlasse gelten ab der Steuerperiode 2022.

Ebenfalls angepasst wurde die «Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)» (ZStB Nr. 22.1). In der angepassten Weisung wurde die am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Änderung von § 37 des Steuergesetzes aufgenommen. Neu werden Kapitalleistungen aus Vorsorge zu einem Steuersatz besteuert, mit dem eine jährlichen Leistung von einem Zwanzigstel des Betrags besteuert würde (bis zum 31.12.2021 wird noch mit einem Zehntel der Kapitalleistung gerechnet). Die einfache Staatssteuer beträgt aber mindestens 2 Prozent. Weiter wurde die Änderung von § 54 Abs. 4 der Steuerverordnung in die Weisung aufgenommen. Gemäss dieser bereits am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sind Nachsteuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für diese Meldung zuständig: