Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022)

Inhaltsverzeichnis

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022)
Erlassdatum
23. Juli 2021
Gültig ab
Steuerperiode 2022
ZStB-Nummer
26.1
Nummer alt
17/204

Die Finanzdirektion verfügt:

I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG ohne besonderen Nachweis geltend machen:

1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:

     
a)  bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten
b)  bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gelbem Kontrollschild 
 
im Jahr Fr. 700
c)  bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos  die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:

  • wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;
  • wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;
  • soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;
  • wenn die steuerpflichtige Person zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:

   
für Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rp. pro Fahrkilometer
für Auto 70 Rp. pro Fahrkilometer

Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3'200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar. 

Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens Fr. 5'000 im Jahr abgezogen werden.

Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

2. Für Mehrkosten der Verpflegung:

     
a)  bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen pro Arbeitstag
Fr. 7.50 
  bei ständiger auswärtiger Verpflegung
 
im Jahr Fr. 1'600 
  wenn die Verpflegung voll zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag
Fr. 15
  bei ständiger auswärtiger Verpflegung
 
im Jahr Fr. 3'200
b)  bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit
 
pro ausgewiesenen
Schichttag Fr. 15
  bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit
 
im Jahr Fr. 3'200

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

3. Für weitere Berufsauslagen:

   
Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider,  Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 2'000 und höchstens
Fr. 4'000

Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.

4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung:

   
Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung 20% der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens               Fr. 2'400

II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu.

IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3. und 4. übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» beizulegen.

VI. Unselbstständigerwerbende können zudem im Formular «Berufsauslagen» für Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 31 Abs. 1 lit. k StG ohne besonderen Nachweis Fr. 500 geltend machen. Die Summe aus diesem Betrag und den Berufsauslagen ist in Ziff. 11 der Steuererklärung geltend zu machen.

Machen Unselbstständigerwerbende jedoch höhere Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung als Fr. 500 geltend, so sind diese in vollem Umfang nachzuweisen. In diesem Falle sind die Kosten im Formular «Aus- und Weiterbildung» auszuweisen und ist der Abzug in Ziff. 16.2 der Steuererklärung geltend zu machen; im Formular «Berufsauslagen» bzw. in Ziff. 11 der Steuererklärung kann diesfalls kein Abzug von Fr. 500 geltend gemacht werden.

VII. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2022. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2018) vom 19. April 2018.

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