Kanton legt Prämienverbilligungen 2027 fest

Im Kanton Zürich werden 2027 insgesamt rund 1,4 Mrd. Franken für die Prämienverbilligung eingesetzt. Bund und Kanton unterstützen damit Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihren Krankenversicherungsprämien. Rund 800 Mio. Franken sind für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) vorgesehen.

Der Regierungsrat hat die Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2027 auf 92 Prozent des Bundesbeitrags festgelegt. Bei einem erwarteten Bundesbeitrag von 693,9 Mio. Franken ergibt dies einen Kantonsbeitrag von 638,4 Mio. Franken. Hinzu kommen 53,5 Mio. Franken der Sicherheitsdirektion für die Prämienübernahme von vorläufig aufgenommenen Personen. Insgesamt stehen damit im Jahr 2027 im Kanton Zürich rund 1,4 Mrd. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Davon werden rund 516,5 Mio. Franken für die Übernahme der Krankenkassenprämien von Personen eingesetzt, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, sowie von vorläufig aufgenommenen Personen. Weitere 52,3 Mio. Franken sind für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer und 17,6 Mio. Franken für den Vollzug durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vorgesehen. Damit verbleiben rund 800 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Im Jahr 2027 steigen die Ausgaben für die Prämienübernahmen für die vorläufig aufgenommenen Personen sowie für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S. Aufgrund des Entlastungspakets des Bundes (EP 27) werden die vorläufig aufgenommenen Personen nur noch während fünf statt sieben Jahren über die Globalpauschale des Bundes unterstützt. Der Kanton muss die Prämien vorläufig aufgenommener Personen daher zwei Jahre zusätzlich aus dem Gesamtbetrag für die Prämienverbilligung finanzieren. Gleichzeitig kürzt der Bund mit dem EP 27 die Unterstützung für Personen mit Schutzstatus S nach fünf Jahren ganz. Die Mehrbelastung von rund 25 Mio. Franken für vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit Schutzstatus S geht zulasten der verfügbaren Mittel, die für die IPV von Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zur Verfügung stehen.

IPV: Festlegung des Eigenanteilssatzes 2027

Wie hoch die individuelle Prämienverbilligung ausfällt, hängt insbesondere vom Einkommen und von der familiären Situation ab. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (EG KVG) tragen Anspruchsberechtigte einen Teil ihrer Krankenversicherungsprämie selbst. Dieser setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem einkommensabhängigen Eigenanteil zusammen. Die verbleibenden Kosten werden im Rahmen der IPV übernommen.

Als Grundlage für die Berechnung dient die sogenannte Referenzprämie. Sie bleibt 2027 wie im Vorjahr bei 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Der Grundbeitrag beträgt damit weiterhin 30 Prozent. Zusätzlich leisten die Versicherten einen Eigenanteil, dessen Höhe vom massgebenden Einkommen abhängt. Je höher das Einkommen, desto höher fällt dieser Eigenanteil aus.

Für 2027 beträgt der Eigenanteilssatz 11,8 Prozent des massgebenden Einkommens für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner sowie 9,4 Prozent für Einzelpersonen und Alleinerziehende (gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 980/2026). Die Höhe ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den für die IPV verfügbaren Mitteln.

Die Einkommensobergrenzen für die Unterstützung von Familien mit Kindern wurden bereits im Frühling bestimmt. Für Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern liegt sie bei einem massgebenden Einkommen von 71'200 Franken, für Familien mit mindestens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bei 94'900 Franken. Für diese Familien werden die Prämien der minderjährigen Kinder um mindestens 80 Prozent und jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt. Die Vermögensobergrenze beträgt für diese Personengruppen 300'000 Franken steuerbares Gesamtvermögen.

Eigenanteil für 2026 wird nachträglich angepasst

Der Regierungsrat erhöht die Eigenanteilssätze für das Jahr 2026 nachträglich leicht, um das vom Kantonsrat vorgegebene Budget einzuhalten.

Für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner steigt der Eigenanteilssatz für 2026 deshalb von 10,5 auf 11,0 Prozent, für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 8,4 auf 8,8 Prozent. Die angepassten Sätze kommen bei der definitiven Berechnung der Prämienverbilligung auf Basis der definitiven Steuerdaten 2026 zur Anwendung. Die Betroffenen müssen nichts unternehmen; die definitive Berechnung erfolgt automatisch.

Für den Grossteil der Anspruchsberechtigten führt die geringfügige Erhöhung des Eigenanteilssatzes lediglich dazu, dass die Nachzahlung an die Versicherten bei der definitiven Auszahlung der Prämienverbilligung leicht tiefer ausfällt. Personen, deren Einkommen nahe an der oberen Grenze liegt, können ihren Anspruch bei der definitiven Berechnung hingegen verlieren. Da sie aufgrund ihres höheren Einkommens ohnehin nur eine geringe provisorische IPV erhalten haben, fallen allfällige Rückzahlungen entsprechend tief aus.

Wer hat Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung?

In der Regel erhalten Personen, die aufgrund der vorhandenen Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben, von der SVA Zürich automatisch ein Antragsformular. Wer kein Formular erhält, kann bis Ende März des Folgejahres selbst ein Gesuch einreichen. Ob voraussichtlich ein Anspruch besteht und wie hoch die Prämienverbilligung ausfällt, lässt sich mit dem IPV-Rechner der SVA Zürich prüfen:
 

Aktuelle Entwicklungen in der IPV

Mit dem totalrevidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) wurde 2021 ein neues System für die Prämienverbilligung im Kanton Zürich eingeführt. Dieses zeichnet sich durch eine ausgeprägte Bedarfsgerechtigkeit aus. Im Vollzug haben sich jedoch auch verschiedene Herausforderungen gezeigt. Zudem ist der Kanton Zürich verpflichtet, den indirekten Gegenvorschlag zur nationalen «Prämien-Entlastungs-Initiative» umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das System evaluiert und die Ergebnisse in einem Postulatsbericht dargelegt. Zur Umsetzung der darin genannten Systemanpassungen ist eine Teilrevision des EG KVG erforderlich. Neben der Umsetzung des Bundesrechts erhöht die Revision die Prämienverbilligung für Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen.

Ab Mitte Februar bis Ende Mai 2026 wurde eine Vernehmlassung zur Teilrevision durchgeführt. Die Ergebnisse wurden ausgewertet und die Vorlage soll bis Ende 2026 vom Regierungsrat an den Kantonsrat überwiesen werden. Das revidierte EG KVG soll per 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Prämienentwicklung im Kanton Zürich

Wie das Bundesamt für Gesundheit bekanntgegeben hat, steigen die Prämien 2027 schweizweit im Durchschnitt um 5 Prozent bzw. rund 20 Franken pro Monat. Im Kanton Zürich beträgt der Anstieg durchschnittlich 22 Franken. Die Prämienbelastung im Kanton Zürich bleibt jedoch unter dem schweizerischen Durchschnitt und ist auch im Vergleich mit anderen städtisch geprägten Kantonen mit Universitätsspitälern weiterhin etwas tiefer.

Zu den Kostentreibern im Kanton Zürich gehören insbesondere die hohe Inanspruchnahme von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, höhere Tarife im stationären Bereich sowie das Wachstum bei Spitex-Leistungen und psychotherapeutischen Angeboten. Auch der medizinische Fortschritt mit neuen Behandlungsmöglichkeiten führt zu zusätzlichen Kosten. Im stationären Akutspitalbereich hingegen, in dem der Kanton über Planungs- und Steuerungskompetenzen verfügt, stiegen die Gesamtkosten trotz eines Leistungszuwachses von 3,4 Prozent lediglich um 2,1 Prozent.
 

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