Kanton legt Prämienverbilligungen 2026 fest
Medienmitteilung 23.09.2025
Im Kanton Zürich stehen 2026 insgesamt rund 1,36 Mrd. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an ihre Krankenversicherungsprämien. Der Regierungsrat legt jährlich fest, wie viel der Kanton insgesamt beisteuert.
Der Regierungsrat hat die definitive Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2026 auf 92 Prozent des Bundesbeitrages (666,0 Mio. Franken) festgelegt. Daraus ergibt sich ein Kantonsbeitrag von 612,8 Mio. Franken. Hinzu kommen Mittel der Sicherheitsdirektion im Umfang von 84,5 Mio. Franken für die Prämienverbilligung von vorläufig aufgenommenen Personen sowie Geflüchteten aus der Ukraine. Insgesamt stehen damit im Jahr 2026 im Kanton Zürich rund 1,36 Mrd. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Davon werden rund 800 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) verwendet, rund 497 Mio. Franken für die Übernahme der Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, und rund 50 Mio. Franken für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer.
IPV: Festlegung des Eigenanteilssatzes 2026
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (EG KVG) müssen IPV-Berechtigte einen Teil ihrer Krankenversicherungsprämien selbst tragen (Grundbetrag). Als Bemessungsgrundlage dient die Referenzprämie. Sie entspricht einem bestimmten Prozentsatz der durchschnittlichen regionalen Krankenversicherungsprämie. Bisher betrug die Referenzprämie 60 Prozent der Prämie, wodurch sich der Grundbetrag auf 40 Prozent belief. Für 2026 muss die Referenzprämie auf 70 Prozent erhöht werden, damit die gesetzlich vorgegebene Bezügerquote von 30 Prozent nicht überschritten wird. Der Grundbetrag sinkt entsprechend auf 30 Prozent. Damit erhalten Personen mit tiefem Einkommen mehr IPV.
Zusätzlich zu diesem Grundbetrag leisten die Versicherten einen einkommensabhängigen Eigenanteil. Für 2026 beträgt dieser 10,5 Prozent des massgebenden Einkommens für Verheiratete und registrierte Partnerinnen und Partner sowie 8,4 Prozent für die übrigen Personen (gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 947/2025). Die restlichen Prämienkosten übernimmt der Kanton.
Die Einkommensobergrenze zur Unterstützung von Familien mit minderjährigen Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung wurde bereits im Frühling bestimmt. Sie liegt bei Familien mit mindestens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 94›000 und bei Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern bei Fr. 70›500. Familien mit massgebendem Einkommen unterhalb dieser Grenzen zahlen für ihre minderjährigen Kinder nur 20 Prozent und für volljährige Kinder in Ausbildung 50 Prozent der massgebenden Prämien.
Rückwirkende Senkung des Eigenanteils für das Jahr 2025
Weil der vorgesehene Finanzbedarf für die definitiven IPV-Verfügungen tiefer liegt als angenommen, senkt der Regierungsrat rückwirkend den Eigenanteilssatz für das Jahr 2025: für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner von 7,6 auf 7,0 Prozent, für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 6,1 auf 5,6 Prozent. Damit erhalten die Betroffenen eine höhere Prämienverbilligung. Die SVA Zürich informiert sie schriftlich, sobald die definitiven Steuerdaten vorliegen. Die Betroffenen müssen also nicht selbst aktiv werden.
In der Regel erhalten Personen mit Anspruch auf IPV von der SVA Zürich automatisch ein Formular zugestellt, um die IPV zu beantragen. Ist das nicht der Fall, können Anspruchsberechtigte jeweils bis Ende März des Folgejahres ein Gesuch für IPV einreichen. Der IPV-Rechner der SVA Zürich gibt Auskunft, ob ein Anspruch auf IPV besteht.
IPV: Aktuelle Entwicklungen
Aufgrund eines dringlichen Postulats des Kantonsrates evaluierte der Regierungsrat die Erfahrungen mit dem seit 2021 geltenden System der IPV (vgl. RRB-Nr. 34/2025). Der umfassende Bericht zeigt: Der Systemwechsel hat die Bedarfsgerechtigkeit verbessert und ungerechtfertigte Zahlungen reduziert – etwa an Studierende mit finanziell gut gestellten Eltern. Gleichzeitig erkennt der Regierungsrat weiteres Optimierungspotenzial. Er schlägt Massnahmen vor, um die Unterstützung gezielter auf Personen mit tiefem Einkommen auszurichten und die Planungssicherheit für Anspruchsberechtigte zu erhöhen.
Gesetzliche Anpassungen sind auch wegen Veränderungen auf Bundesebene erforderlich. Der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative verpflichtet die Kantone, mehr Mittel für die IPV einzusetzen und ein Sozialziel festzulegen. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft; aufgrund einer zweijährigen Übergangsfrist sind Auswirkungen ab 2028 zu erwarten. Sowohl die Massnahmen des Regierungsrats als auch die bundesrechtlich bedingten Vorgaben werden in einer Teilrevision des EG KVG zusammengeführt. Die Vernehmlassung dazu wird voraussichtlich im ersten Quartal 2026 eröffnet.
Am 30. November 2025 stimmt der Kanton Zürich zudem über eine weitere Änderung des EG KVG ab. Eine parlamentarische Initiative verlangt, dass der Kantonsbeitrag an die Prämienverbilligung mindestens 100 Prozent des Bundesbeitrags beträgt.
Prämienentwicklung im Kanton Zürich
Wie das Bundesamt für Gesundheit bekanntgegeben hat, steigen die Prämien 2026 schweizweit im Durchschnitt um 4.4 Prozent. Im Kanton Zürich fällt die Prämienerhöhung mit 5.2 Prozent zwar leicht höher aus, doch bleibt die mittlere Prämie im Kanton mit 385 Franken nach wie vor unter dem schweizerischen Durchschnitt. Auch im Vergleich zu anderen städtisch geprägten Kantonen mit Universitätsspitälern fällt die Prämienbelastung im Kanton Zürich weiterhin etwas tiefer aus. Die Prämienentwicklung im Kanton Zürich wird massgeblich beeinflusst durch kostentreibende Faktoren wie die hohe Inanspruchnahme von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, höhere Tarife im ambulanten und stationären Bereich sowie das Wachstum bei Spitex-Leistungen und psychotherapeutischen Behandlungen.