Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Gesundheitsgesetzes

Das kantonale Gesundheitsgesetz ist die Grundlage für die Organisation, Steuerung und Aufsicht des Gesundheitswesens im Kanton Zürich. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei. Der Gesetzesentwurf geht nun in die Vernehmlassung.

Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und wurde seither mehrere Male punktuell revidiert. Ein Projekt zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes wurde im Mai 2017 eingeleitet. Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die Arbeiten jedoch zeitweise unterbrochen werden. Im Mai 2023, mit Beginn der neuen Legislaturperiode, wurde das Projekt entsprechend dem Legislaturziel des Regierungsrates erneut aufgenommen.

Eine Totalrevision des GesG ist vor allem deshalb angezeigt, weil das Gesundheitsrecht in der Schweiz auf Bundesebene eine starke Harmonisierung erfahren hat. Zahlreiche Bereiche des Gesundheitswesens finden ihre Grundlage heute im Bundesrecht. Daher ist das kantonale Gesundheitsgesetz an das übergeordnete Bundesrecht anzupassen.

Basis für Modernisierung des Gesundheitswesens

Die Totalrevision wird auch dazu genutzt, um der Modernisierung im Gesundheitsbereich Rechnung zu tragen. Dazu gehören die Verlagerung von stationären zu ambulanten Behandlungen, neue Organisationsformen und Versorgungsmodelle, die Regelung der Telemedizin sowie die Förderung der Verbreitung von neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gestaltung, Unterstützung und Vernetzung aller Prozesse und Akteure im Gesundheitswesen (eHealth). Die Anpassung der rechtlichen Grundlagen stellt dazu die notwendige Voraussetzung dar.

Berufsausübungsbewilligungen und Meldepflicht

Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird den Begehren diverser Berufsverbände nachgekommen, weitere Berufe des Gesundheitswesens unter eine Bewilligungspflicht zu stellen. Dies bringt Vorteile mit sich – sowohl für die Patientensicherheit als auch für die Berufsangehörigen. Gleichzeitig soll in Zukunft für Personen unter fachlicher Aufsicht keine Bewilligungspflicht bestehen. Für diese ist lediglich eine Meldepflicht vorgesehen, womit administrative Abläufe verschlankt und die Leistungserbringer finanziell entlastet werden. Umgekehrt ermöglicht die Meldepflicht der Vollzugsbehörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion im Bewilligungs- und Zulassungswesen.

Betriebsbewilligungen

Spitäler, Pflegeheime und andere (ambulante) Einrichtungen des Gesundheitswesens benötigen wie bisher einer Betriebsbewilligung. Auf eine Auflistung der bewilligungspflichtigen Institutionstypen im Gesetz soll künftig verzichtet werden. Stattdessen wird allgemein festgehalten, dass der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens bewilligungspflichtig ist. Damit soll flexibel auf neue Organisationsformen reagiert werden, ohne dass künftig wiederum Gesetzesanpassungen notwendig werden. Zudem können verschiedene Leistungsspektren (Betriebstypen) neu unter einer einheitlichen Bewilligung zusammengefasst werden. Der Kreis der Bewilligungsadressaten wird erweitert: In allen Gesundheitsbereichen, in welchen eine natürliche Person zur Berufsausübung eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, untersteht eine juristische Person, die als Leistungserbringerin auftritt, der Pflicht zur Einholung einer Betriebsbewilligung. Unter gewissen Voraussetzungen (geringe Betriebsgrösse, einfache Strukturen) greift ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren.

Digitale Entwicklung und neue Organisationsformen

Bei der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens kommt der Digitalisierung eine zentrale Bedeutung zu. Der Gesetzesentwurf regelt Grundsätze der Fernbehandlung (Telemedizin) und sieht eine Kompetenz des Kantons zur Festlegung von Standards für den Datenaustausch zwischen Leistungserbringern vor, so dass die Vernetzung als eine Voraussetzung der digitalen Transformation beschleunigt werden kann. Ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesundheitswesen erfolgt durch die neu eingeführte Pflicht für niedergelassene Ärzte der Humanmedizin, die Patientendokumentation elektronisch zu führen. Dies ermöglicht einen schnelleren Wissenstransfer sowie einen vereinfachten Zugriff durch die Patientinnen und Patienten.

Prävention und Gesundheitsförderung

Auch im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung sieht der Gesetzesentwurf Neuerungen vor. Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um finanzielle Mittel aus der Besteuerung von gebranntem Wasser (Alkoholzehntel) für Prävention, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung verwenden zu können. Um den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen weiterhin zu gewährleisten, wird die Bestimmung zum Konsum von Tabak in öffentlichen Gebäuden um den Begriff der E-Zigaretten ergänzt. Zudem wird ein Abgabe- und Werbeverbot von Suchtmitteln mit mindestens vergleichbarem Gefährdungspotential wie Alkohol und Tabak an Minderjährige festgeschrieben.

Unabhängige Beschwerdestelle für Patientinnen und Patienten

Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe eines kantonalen Leistungsauftrages an Dritte zur Führung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Patientinnen und Patienten geschaffen.
 

Eröffnung der Vernehmlassung

Der Entwurf des totalrevidierten GesG ist online abrufbar und enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen. Zum Gesetzesentwurf wird vom 3.7. bis 31.10.2025 eine breite Vernehmlassung durchgeführt.
 

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