Vernehmlassung gestartet: Zürcher Kindes- und Erwachsenenschutz soll einfacher und schneller werden

Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des Kantons Zürich (EG KESR) hat sich seit seiner Inkraftsetzung im Jahr 2013 im Grundsatz bewährt. Eine Überprüfung hat aber auch Schwachstellen aufgezeigt. So sind beispielsweise die Verfahren zu kompliziert geregelt und dauern zu lange. Mit einer Teilrevision des EG KESR will die Direktion der Justiz und des Innern (JI) dies verbessern. Hauptziel ist, betroffene Menschen noch besser zu schützen. Der Vorentwurf zur Gesetzesrevision geht nun in Vernehmlassung.

Fünf Jahre nach seiner Einführung hat die Direktion JI das EG KESR überprüfen lassen. Die Überprüfung kam 2020 zum Schluss, dass das EG KESR im Grundsatz gut funktioniert, zeigte aber auch Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der Dauer und der Komplexität der Verfahren auf. Mit einer Teilrevision des EG KESR will die Direktion JI die Verfahren schneller und einfacher machen.

Die Direktion JI hat daraufhin ein Konzept zur Revision des EG KESR ausgearbeitet. Der nun vorliegende Vorentwurf zur Gesetzesrevision ist in Zusammenarbeit mit breit abgestützten Arbeitsgruppen entstanden. Er wird nun einer grösseren Öffentlichkeit zur Vernehmlassung unterbreitet.

Anpassungen in fünf Bereichen

Der Vorentwurf sieht in fünf Bereichen Anpassungen des EG KESR vor:

- Zusammensetzung der KESB: Die Zusammensetzung der Behörden nach dem fachlichen Hintergrund soll künftig flexibler gestaltet werden können. Zudem sollen die KESB-Mitglieder ihr Fachwissen künftig auch mit Weiterbildungsabschlüssen erbringen können. Damit soll die Besetzung der Behörden mit qualifiziertem Personal langfristig gesichert werden.

- Einfachere Verfahren: Mit der Ergänzung und Anpassung der Verfahrensregelungen im EG KESR (z.B. Kostenregelung im Kindesschutz und Erweiterung der Einzelzuständigkeit) soll die Effizienz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) verbessert werden. Zudem sollen verfahrensrechtliche Unsicherheiten beseitigt werden. Dies führt zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Sämtliche Beteiligten profitieren davon, insbesondere die betroffenen Personen und die KESB-Mitarbeitenden).

- Einstufiger Instanzenzug: Der Ersatz des zweistufigen Instanzenzuges im Bereich der Beschwerden im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESB – Bezirksrat – Obergericht) durch einen einstufigen Instanzenzug, so wie sie ihn 24 andere Kantone kennen (KESB direkt ans Obergericht), soll schneller zu Rechtssicherheit führen. Dies ist aus Sicht der Betroffenen – namentlich der Kinder – und der eingesetzten Beistandspersonen von grosser Bedeutung.

- Zuständigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaften: Die gesetzliche Regelung, wonach der Perimeter der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz mindestens einen KESB-Kreis umfasst, soll Schnittstellen verringern und für mehr Kontinuität bei der Führung der Massnahmen sorgen.

- Aktenführung und -Aufbewahrung: Die Möglichkeit der (digitalen) Aktenführung und -aufbewahrung durch die Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz soll der Effizienz der Berufsbeistandschaften dienen. Mit der Regelung von Aufbewahrungsfristen für die Beistandschaftsakten und den Vorgaben für die Aktenaufbewahrung von Privaten Beistandspersonen soll für Rechtssicherheit gesorgt werden.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 30. September 2024. Sämtliche Unterlagen sind verfügbar unter Vernehmlassungen ZH (Stichwort EG KESR).

Kontakt

Direktion der Justiz und des Innern - Medienstelle

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Für diese Meldung zuständig: