Kanton Zürich modernisiert Gesetz über Information und Datenschutz

Der Regierungsrat stärkt das Öffentlichkeitsprinzip und die Transparenz. Mit dem totalrevidierten Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) schafft er eine Beauftragte oder einen Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip. Er regelt die gesetzlichen Grundlagen zu offenen Behördendaten (Open Government Data, OGD) und fördert deren Publikation. Zudem enthält das IDG neu Regelungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI).

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) regelt den Datenschutz und den Zugang zu Informationen. Das aus dem Jahr 2007 stammende Gesetz erfüllt die Anforderungen an ein modernes IDG nicht mehr und wird totalrevidiert. Die Revision berücksichtigt die Anforderungen des Europäischen Rechtsraums und setzt verschiedene Vorstösse aus dem Parlament um, die sich mit dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Datenschutz befassen.

Stärkung Öffentlichkeitsprinzip

Eine wichtige Neuerung ist die Einführung einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip. Diese Aufgabe soll von der kantonalen Beauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Sie umfasst zum Beispiel die Unterstützung und Beratung von öffentlichen Stellen, die Beratung von Privatpersonen über ihre Rechte, die niederschwellige Vermittlung bei Streitigkeiten betreffend den Informationszugang oder die Stellungnahme zu Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips.

Moderne Datennutzung und Regeln zu künstlicher Intelligenz

Neu regelt das IDG den Umgang mit offenen Behördendaten. Der Regierungsrat hat sich bereits früher für eine moderne Datennutzung ausgesprochen: Öffentliche Stellen sollen vorhandene Daten nach Möglichkeit zur Verfügung stellen, und deren Nutzung durch andere öffentliche Stellen und Private soll gefördert werden. Die nun vorliegenden Bestimmungen zu offenen Behördendaten sind Teil dieser Strategie.

Auch in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI) stellen sich rechtliche Fragen, die einen Zusammenhang zum Datenschutz aufweisen. Das IDG enthält deshalb neu Regelungen zu KI, die dem berechtigten Interesse nach Transparenz Rechnung tragen: Alle öffentlichen Organe sind verpflichtet, den Einsatz algorithmischer Entscheidsysteme in ein Verzeichnis einzutragen, soweit die Systeme eine Auswirkung auf die Grundrechte haben können. Zudem teilen sie Personen, die Auskunft über die Bearbeitung ihrer Personendaten verlangen, mit, wenn ihre Daten KI-gestützt bearbeitet werden.

Verbesserte Übersichtlichkeit

Das Öffentlichkeitsprinzip und der Datenschutz sollen auch mit dem totalrevidierten IDG im selben Gesetz geregelt sein. Das Öffentlichkeitsprinzip und der Datenschutz überschneiden sich in verschiedenen Bereichen, etwa bei der Frage des Zugangs oder Nichtzugangs zu Informationen. Zudem lassen sich so künftige technologische und gesellschaftliche Entwicklungen im Umgang der öffentlichen Stellen mit Informationen in einem einzigen Gesetz aufgreifen.

Neu ist allerdings die Gliederung: Das IDG regelt künftig die Gemeinsamkeiten von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz in einem allgemeinen Abschnitt. Die Bestimmungen zu Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz, die sich voneinander unterscheiden, sind in verschiedenen Abschnitten aufgeführt. Die neue Gliederung des IDG verbessert die Verständlichkeit für die Bevölkerung und vereinfacht die Anwendung für die Verwaltung.

Anpassungen in Teilbereichen

Eine neue Bestimmung im IDG erlaubt öffentlichen Stellen die Datenbearbeitung, wenn die betroffene Person dazu einwilligt. Dies entspricht der neuen Regelung im Datenschutzgesetz des Bundes. Dabei müssen strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Neu sind zudem Bestimmungen zu Pilotversuchen: Der Regierungsrat soll mittels Verordnung die Bearbeitung von besonderen Personendaten vor Erlass einer Rechtsgrundlage im Rahmen von Pilotversuchen bewilligen können.

Weitere Anpassungen sollen eine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz erreichen – beispielsweise zu den Anforderungen an die Rechtsgrundlage zur Bearbeitung von Personendaten oder zur Verwendung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.

Breit abgestützter Prozess

Die kantonalen Direktionen, die Gemeinden sowie die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich und der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich waren in die Erarbeitung des totalrevidierten Gesetzesentwurfs einbezogen. Danach konnte sich die interessierte Öffentlichkeit dazu äussern. Die rund 70 Teilnehmenden der Vernehmlassung nahmen den Entwurf weitgehend wohlwollend auf. Die eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Eingaben geprüft und den Entwurf in Teilbereichen angepasst. Die vom Regierungsrat verabschiedete Vorlage geht nun zur Beratung an den Kantonsrat respektive die zuständige Kantonsratskommission.
 

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