Neue Zulassungsbeschränkung im Kanton Zürich wird vorerst nicht umgesetzt

Die geplante Zulassungsbeschränkung in vier medizinischen Fachgebieten wird vorerst nicht in Kraft treten. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben soll zuerst eine kantonale gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Basierend auf den neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulassungsbeschränkung hat der Regierungsrat im März 2023 die Vernehmlassung zu einer Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich eröffnet (vgl. Medienmitteilung vom 23. März 2023), welche am 27. Juni 2023 endete. Die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen werden nun ausgewertet und in angemessener Form berücksichtigt.

Wie im Beschluss des Regierungsrates zur Vernehmlassung (RRB 313/2023) festgehalten, ist für das weitere Vorgehen die Begründung zu einem Urteil zur Umsetzung der Zulassungsbeschränkung im Kanton Basel-Landschaft zu berücksichtigen. Während der laufenden Vernehmlassung hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese nun publiziert. Gemäss dieser ist sowohl für die definitive Regelung der Zulassungsbeschränkung wie auch für die wie im Kanton Zürich geplante Übergangsregelung eine kantonale gesetzliche Grundlage notwendig. In Anbetracht dieser Urteilsbegründung wird auch der Kanton Zürich zunächst eine entsprechende kantonale gesetzliche Grundlage für die Zulassungsbeschränkung schaffen und die geplante Verordnung, die den Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben auf kantonaler Ebene regelt, vorerst nicht in Kraft setzen. Diese sah vor, während einer Übergangsfrist anstelle der Festlegung von Höchstzahlen in jenen medizinischen Fachgebieten die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zu beschränken, in welchen das ermittelte Angebot heute bereits einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht. Konkret hätte das bedeutet, dass in den Fachgebieten Kardiologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Radiologie sowie Urologie neue Zulassungen nur noch in dem Umfang vergeben werden, in welchem bisherige Zulassungen zurückgegeben werden. Auf die Umsetzung dieser Regelung wird nun vorerst verzichtet, bis im Kanton Zürich eine Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen erfolgt ist. Auf dieser basierend sollen dann die neuen Vorgaben zur Zulassungsbeschränkung erlassen werden.
 

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